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9. Staatsanwaltschaft Helvetia (StA)

9.1 Allgemeine Vorschriften

Die Staatsanwaltschaft Helvetia (StA) ist für die Strafverfolgung im Roleplay verantwortlich und übt eine Aufsichts- und Kontrollfunktion über die Ermittlungsarbeit der Kantonspolizei Helvetia (KaPo) aus. Sie handelt unabhängig und ist nur dem geltenden RP-Recht verpflichtet.

9.2 Übergeordnete Rolle gegenüber der KaPo

Die Staatsanwaltschaft ist der KaPo in Ermittlungsangelegenheiten übergeordnet. Sie kann Weisungen erteilen, Ermittlungen einleiten oder beenden und hat die Kontrolle über die rechtliche Bewertung von Fällen.

9.3 Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei

Die Staatsanwaltschaft arbeitet eng mit der Kantonspolizei zusammen, um sicherzustellen, dass Ermittlungen korrekt, effizient und im Einklang mit den geltenden Gesetzen durchgeführt werden. Alle strafrechtlich relevanten Informationen müssen der Staatsanwaltschaft zur Prüfung übermittelt werden.

9.4 Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft muss ihre Aufgaben unparteiisch und ohne persönliche oder politische Interessen ausführen. Sie darf weder von der Polizei noch von anderen Fraktionen beeinflusst werden. Alle Entscheidungen der Staatsanwaltschaft müssen auf rechtlich fundierten Grundlagen beruhen.

9.5 Disziplinarmassnahmen und Kontrollen

Die Staatsanwaltschaft kann bei Verstössen gegen rechtliche Vorschriften oder RP-Standards durch die Polizei oder andere Fraktionen Disziplinarmassnahmen anordnen. Dazu gehören auch die Einleitung von Ermittlungen gegen Polizeibeamte und die Überwachung der Rechtmässigkeit ihrer Handlungen.

9.6 Strafverfolgung und Gerichtsverfahren

Die Staatsanwaltschaft leitet Anklagen im Rahmen von Gerichtsverfahren und vertritt die öffentliche Sicherheit vor dem Kantonsgericht Helvetia. Sie hat die Aufgabe, Beweise zusammenzutragen und den Anklageprozess zu führen.

9.7 Verantwortlichkeit bei Fehlverhalten

Fehlverhalten von Staatsanwälten, wie Korruption oder Machtmissbrauch, wird streng geahndet. Verstösse können zur Suspendierung und bei schwerwiegenden Vergehen zur Entfernung aus der Fraktion führen.