Zivilgesetzbuch (ZBG)
Art. 1 Gegenstand
- Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Personen.
- Es bestimmt die Rechtsfähigkeit, die Handlungsfähigkeit, die Familienverhältnisse, die Vermögensrechte sowie den Schutz der Persönlichkeit.
Art. 2 Anwendung des Rechts
- Das Gesetz findet auf alle zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse Anwendung, für die keine besondere Regelung besteht.
- Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, entscheidet das Gericht nach Gewohnheitsrecht.
- Fehlt auch Gewohnheitsrecht, entscheidet das Gericht nach der Regel, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
Art. 3 Treu und Glauben
- Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
- Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.
Art. 4 Billigkeit
- Wo das Gesetz dem Gericht ein Ermessen einräumt, hat es nach Recht und Billigkeit zu entscheiden.
Art. 5 Rechtsfähigkeit
- Jede Person ist rechtsfähig.
- Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Art. 6 Beginn der Rechtsfähigkeit
- Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt.
- Das ungeborene Kind gilt als rechtsfähig, sofern es lebend geboren wird.
Art. 7 Ende der Rechtsfähigkeit
- Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod.
- Der Tod ist zu vermuten, wenn eine Person während langer Zeit verschwunden ist und keine Nachricht über ihr Leben vorliegt.
Art. 8 Handlungsfähigkeit
- Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist.
- Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen.
Art. 9 Volljährigkeit
- Die Volljährigkeit tritt mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.
Art. 10 Urteilsfähigkeit
- Urteilsfähig ist, wer die Fähigkeit besitzt, vernunftgemäss zu handeln.
- Urteilsunfähig ist insbesondere, wer wegen Kindesalters, geistiger Behinderung, psychischer Störung oder Rauschzustandes nicht vernunftgemäss handeln kann.
Art. 11 Handlungsunfähigkeit
- Wer urteilsunfähig ist, ist handlungsunfähig.
- Die Handlungen einer handlungsunfähigen Person entfalten keine rechtliche Wirkung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 12 Beschränkte Handlungsfähigkeit
- Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft sind beschränkt handlungsfähig.
- Sie können Rechte nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters begründen.
Art. 13 Wohnsitz
- Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
- Niemand kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben.
Art. 14 Aufenthalt
- Der Aufenthalt begründet keinen Wohnsitz.
- Der Aufenthalt dient vorübergehenden Zwecken.
Art. 15 Persönlichkeit
- Jede Person hat Anspruch auf Achtung und Schutz ihrer Persönlichkeit.
- Die Persönlichkeit umfasst insbesondere Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, Ehre, Name, Bild und Privatsphäre.
Art. 16 Persönlichkeitsverletzung
- Wer widerrechtlich die Persönlichkeit eines anderen verletzt, kann auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadenersatz belangt werden.
- Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung, überwiegende Interessen oder Gesetz gerechtfertigt ist.
Art. 17 Name
- Jede Person hat einen Namen.
- Der Name ist geschützt.
- Wer in seinem Namen beeinträchtigt wird, kann gerichtlichen Schutz verlangen.
Art. 18 Wohnrecht und Schutz der Wohnung
- Die Wohnung ist unverletzlich.
- Eingriffe sind nur mit Einwilligung oder aufgrund gesetzlicher Grundlage zulässig.
Art. 19 Rechtsmissbrauch
- Der Missbrauch eines Rechts ist unzulässig.
- Ein missbräuchlich ausgeübtes Recht geniesst keinen Schutz.
Art. 20 Verjährung
- Zivilrechtliche Ansprüche verjähren nach Ablauf einer bestimmten Frist.
- Die Verjährungsfrist beträgt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, fünf Jahre.
Art. 21 Ehe
- Die Ehe ist die auf Dauer angelegte, gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft zweier Personen.
- Die Ehe wird durch die Eheschliessung begründet.
- Die Eheschliessung erfolgt vor der zuständigen Zivilstandsbehörde.
Art. 22 Voraussetzungen der Ehe
- Eine Ehe kann nur eingehen, wer volljährig und urteilsfähig ist.
- Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn ein Ehehindernis besteht.
Art. 23 Ehehindernisse
- Eine Ehe ist unzulässig, wenn
a. eine der Personen bereits verheiratet ist,
b. die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie geschlossen werden soll,
c. die Ehe unter Zwang zustande kommt. - Eine unter Verletzung dieser Bestimmungen geschlossene Ehe ist ungültig.
Art. 24 Wirkungen der Ehe
- Die Ehegatten sind einander Treue, Beistand und Rücksicht schuldig.
- Sie sorgen gemeinsam für das Wohl der Gemeinschaft.
- Sie vertreten die eheliche Gemeinschaft nach aussen gemeinsam.
Art. 25 Unterhaltspflicht der Ehegatten
- Die Ehegatten sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie.
- Jeder Ehegatte trägt nach seinen Kräften bei.
Art. 26 Güterstand
- Der ordentliche Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung.
- Abweichende Güterstände können vertraglich vereinbart werden.
Art. 27 Trennung
- Leben Ehegatten getrennt, bleiben die Rechte und Pflichten aus der Ehe grundsätzlich bestehen.
- Das Gericht kann auf Antrag Regelungen über Unterhalt und Nutzung der Wohnung treffen.
Art. 28 Scheidung
- Die Ehe wird durch Tod oder durch Scheidung aufgelöst.
- Die Scheidung erfolgt durch gerichtlichen Entscheid.
Art. 29 Scheidung auf gemeinsames Begehren
- Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen.
- Sie haben sich über die Scheidungsfolgen zu einigen.
Art. 30 Scheidung auf Klage
- Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehe unheilbar zerrüttet ist.
- Eine unheilbare Zerrüttung liegt insbesondere bei schwerer Pflichtverletzung vor.
Art. 31 Folgen der Scheidung
- Mit der Scheidung enden die ehelichen Pflichten.
- Das Gericht regelt Unterhalt, Vermögensaufteilung und elterliche Sorge.
Art. 32 Kindesverhältnis
- Das Kindesverhältnis begründet Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kind.
- Mutter ist die Person, die das Kind geboren hat.
- Vater ist, wer rechtlich als solcher gilt.
Art. 33 Elterliche Sorge
- Die elterliche Sorge umfasst die Pflicht und das Recht, für das Wohl des Kindes zu sorgen.
- Sie wird grundsätzlich gemeinsam ausgeübt.
Art. 34 Unterhaltspflicht der Eltern
- Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.
- Der Unterhalt umfasst Pflege, Erziehung und finanzielle Mittel.
Art. 35 Pflege und Erziehung
- Eltern haben das Kind zu pflegen und zu erziehen.
- Dabei ist auf die Persönlichkeit und die Fähigkeiten des Kindes Rücksicht zu nehmen.
Art. 36 Anhörung des Kindes
- Das Kind ist in Angelegenheiten, die es betreffen, anzuhören, soweit sein Alter und seine Reife es erlauben.
Art. 37 Schutz des Kindes
- Ist das Kindeswohl gefährdet, trifft die zuständige Behörde geeignete Massnahmen.
- Massnahmen können Weisungen, Beistandschaft oder Entzug der elterlichen Sorge umfassen.
Art. 38 Adoption
- Adoption begründet ein Kindesverhältnis mit allen Rechten und Pflichten.
- Die Adoption erfolgt durch gerichtlichen Entscheid.
Art. 39 Erwachsenenschutz
- Erwachsene Personen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können, stehen unter Schutz.
- Schutzmassnahmen dienen dem Wohl der betroffenen Person.
Art. 40 Beistandschaft
- Die Beistandschaft ist eine Massnahme des Erwachsenenschutzes.
- Sie kann unterstützend oder vertretend ausgestaltet werden.
Art. 41 Sachen
- Sachen sind körperliche Gegenstände, die rechtlich beherrscht werden können.
- Bewegliche Sachen sind solche, die ihren Ort wechseln können.
- Unbewegliche Sachen sind Grundstücke und fest mit ihnen verbundene Bestandteile.
Art. 42 Besitz
- Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt.
- Besitz kann unmittelbar oder mittelbar sein.
- Der Besitz wird rechtlich geschützt.
Art. 43 Besitzesschutz
- Wer im Besitz gestört wird, kann sich mit angemessenen Mitteln wehren.
- Entzogener Besitz kann zurückgefordert werden.
Art. 44 Eigentum
- Eigentum ist das umfassende Recht an einer Sache.
- Der Eigentümer kann im Rahmen der Rechtsordnung über die Sache verfügen.
Art. 45 Erwerb des Eigentums
- Eigentum an beweglichen Sachen wird durch Übergabe erworben.
- Eigentum an unbeweglichen Sachen wird durch Eintragung im Register erworben.
Art. 46 Verlust des Eigentums
- Das Eigentum geht unter durch Zerstörung der Sache oder durch Aufgabe des Eigentums.
- Der Verlust tritt auch durch rechtmässige Übertragung ein.
Art. 47 Miteigentum
- Gehört eine Sache mehreren Personen gemeinsam, liegt Miteigentum vor.
- Jeder Miteigentümer ist zu einem Anteil berechtigt.
Art. 48 Gemeinschaftliches Eigentum
- Gemeinschaftliches Eigentum besteht, wenn das Eigentum mehreren Personen ohne Anteile zusteht.
- Die Verwaltung erfolgt gemeinschaftlich.
Art. 49 Dienstbarkeiten
- Dienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Rechte an fremden Sachen.
- Sie berechtigen zu einem bestimmten Gebrauch oder zu einem Unterlassen.
Art. 50 Nachbarrecht
- Der Eigentümer hat bei der Nutzung seines Grundstücks auf Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
- Unzulässige Immissionen sind zu unterlassen.
Art. 51 Bauten und Pflanzen
- Bauten und Pflanzen gelten als Bestandteil des Grundstücks.
- Der Eigentümer des Grundstücks ist Eigentümer der Bestandteile.
Art. 52 Grenzanlagen
- Grenzanlagen stehen im Miteigentum der Nachbarn, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Unterhaltspflichten bestehen gemeinschaftlich.
Art. 53 Fund
- Wer eine verlorene Sache findet, hat dies unverzüglich zu melden.
- Der Finder hat die Sache sorgfältig aufzubewahren.
Art. 54 Eigentumserwerb durch Fund
- Meldet sich der Eigentümer nicht innerhalb einer bestimmten Frist, kann der Finder Eigentum erwerben.
- Die Frist beträgt sechs Monate.
Art. 55 Vermögensrechte
- Vermögen umfasst alle geldwerten Rechte einer Person.
- Vermögensrechte sind übertragbar, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 56 Forderungen
- Forderungen sind Rechte auf eine Leistung.
- Der Schuldner ist zur Leistung verpflichtet.
Art. 57 Erfüllung
- Eine Forderung erlischt durch Erfüllung.
- Die Leistung ist ordnungsgemäss zu erbringen.
Art. 58 Nichterfüllung
- Erfüllt der Schuldner nicht, haftet er für den daraus entstehenden Schaden.
- Verschulden wird vermutet.
Art. 59 Schadenersatz
- Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, ist zum Ersatz verpflichtet.
- Der Schadenersatz umfasst den erlittenen Verlust.
Art. 60 Genugtuung
- Bei schweren Persönlichkeitsverletzungen kann eine angemessene Genugtuung zugesprochen werden.
Art. 61 Haftung
- Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, ist zum Ersatz verpflichtet.
- Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn eine Rechtsnorm oder ein absolutes Recht verletzt wird.
- Der Schadenersatz richtet sich nach dem eingetretenen Schaden.
Art. 62 Verschulden
- Verschulden liegt bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor.
- Fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt nicht beachtet.
Art. 63 Kausalität
- Zwischen Handlung und Schaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
- Fehlt dieser Zusammenhang, entfällt die Haftung.
Art. 64 Haftung ohne Verschulden
- In gesetzlich bestimmten Fällen haftet eine Person auch ohne Verschulden.
- Diese Haftung dient dem Schutz besonders gefährdeter Rechtsgüter.
Art. 65 Ungerechtfertigte Bereicherung
- Wer ohne rechtlichen Grund auf Kosten eines anderen bereichert ist, hat die Bereicherung herauszugeben.
- Die Herausgabe umfasst auch gezogene Nutzungen.
Art. 66 Rückerstattung
- Ist die Herausgabe nicht mehr möglich, ist Wertersatz zu leisten.
Art. 67 Erbrecht
- Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über.
- Die Erben treten in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein.
Art. 68 Gesetzliche Erbfolge
- Fehlt eine letztwillige Verfügung, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz.
- Die nächsten Verwandten schliessen entferntere aus.
Art. 69 Verfügung von Todes wegen
- Eine Person kann durch Testament über ihr Vermögen verfügen.
- Das Testament ist persönlich zu errichten.
Art. 70 Form des Testaments
- Das Testament ist eigenhändig zu schreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
- Andere Formen sind zulässig, wenn das Gesetz dies vorsieht.
Art. 71 Pflichtteil
- Bestimmte Erben haben Anspruch auf einen Pflichtteil.
- Der Pflichtteil darf nicht entzogen werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 72 Enterbung
- Eine Enterbung ist nur aus gesetzlich vorgesehenen Gründen zulässig.
- Die Enterbung ist ausdrücklich anzuordnen und zu begründen.
Art. 73 Erbteilung
- Die Erben teilen den Nachlass unter sich auf.
- Die Teilung erfolgt einvernehmlich oder durch gerichtlichen Entscheid.
Art. 74 Erbschaftsverwaltung
- Ist der Nachlass gefährdet, kann eine Verwaltung angeordnet werden.
- Die Verwaltung dient der Sicherung des Nachlasses.
Art. 75 Ausschlagung der Erbschaft
- Erben können die Erbschaft ausschlagen.
- Die Ausschlagung ist fristgerecht zu erklären.
Art. 76 Verjährung erbrechtlicher Ansprüche
- Erbrechtliche Ansprüche verjähren nach fünf Jahren.
- Die Frist beginnt mit Kenntnis des Anspruchs.
Art. 77 Öffentliche Beurkundung
- Rechtshandlungen, für die das Gesetz öffentliche Beurkundung vorsieht, sind nur gültig, wenn sie in dieser Form erfolgen.
Art. 78 Beweislast
- Wer aus einer Tatsache Rechte ableitet, hat diese zu beweisen.
- Gesetzliche Vermutungen bleiben vorbehalten.
Art. 79 Gerichtlicher Rechtsschutz
- Jede Person hat Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz.
- Rechtsstreitigkeiten werden durch die zuständigen Gerichte entschieden.
Art. 80 Verjährungsunterbrechung
- Die Verjährung wird durch Anerkennung der Forderung oder durch gerichtliche Geltendmachung unterbrochen.
Art. 81 Rechtskraft
- Rechtskräftige Entscheide sind verbindlich.
- Sie können nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen angefochten werden.
Art. 82 Verhältnis zu anderen Gesetzen
- Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, gelten ergänzend die übrigen zivilrechtlichen Gesetze.
- Spezialgesetze gehen diesem Gesetz vor.
Art. 83 Inkrafttreten
- Dieses Zivilgesetzbuch tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle entgegenstehenden zivilrechtlichen Bestimmungen ausser Kraft.
- Dieses Gesetz ist für alle Gerichte und Behörden des Kantons Helvetia verbindlich.
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