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Zivilgesetzbuch (ZBG)

Art. 1 Gegenstand
  1. Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Personen.
  2. Es bestimmt die Rechtsfähigkeit, die Handlungsfähigkeit, die Familienverhältnisse, die Vermögensrechte sowie den Schutz der Persönlichkeit.
Art. 2 Anwendung des Rechts
  1. Das Gesetz findet auf alle zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse Anwendung, für die keine besondere Regelung besteht.
  2. Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, entscheidet das Gericht nach Gewohnheitsrecht.
  3. Fehlt auch Gewohnheitsrecht, entscheidet das Gericht nach der Regel, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
Art. 3 Treu und Glauben
  1. Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
  2. Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.
Art. 4 Billigkeit
  1. Wo das Gesetz dem Gericht ein Ermessen einräumt, hat es nach Recht und Billigkeit zu entscheiden.
Art. 5 Rechtsfähigkeit
  1. Jede Person ist rechtsfähig.
  2. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Art. 6 Beginn der Rechtsfähigkeit
  1. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt.
  2. Das ungeborene Kind gilt als rechtsfähig, sofern es lebend geboren wird.
Art. 7 Ende der Rechtsfähigkeit
  1. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod.
  2. Der Tod ist zu vermuten, wenn eine Person während langer Zeit verschwunden ist und keine Nachricht über ihr Leben vorliegt.
Art. 8 Handlungsfähigkeit
  1. Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist.
  2. Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen.
Art. 9 Volljährigkeit
  1. Die Volljährigkeit tritt mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.
Art. 10 Urteilsfähigkeit
  1. Urteilsfähig ist, wer die Fähigkeit besitzt, vernunftgemäss zu handeln.
  2. Urteilsunfähig ist insbesondere, wer wegen Kindesalters, geistiger Behinderung, psychischer Störung oder Rauschzustandes nicht vernunftgemäss handeln kann.
Art. 11 Handlungsunfähigkeit
  1. Wer urteilsunfähig ist, ist handlungsunfähig.
  2. Die Handlungen einer handlungsunfähigen Person entfalten keine rechtliche Wirkung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 12 Beschränkte Handlungsfähigkeit
  1. Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft sind beschränkt handlungsfähig.
  2. Sie können Rechte nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters begründen.
Art. 13 Wohnsitz
  1. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
  2. Niemand kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben.
Art. 14 Aufenthalt
  1. Der Aufenthalt begründet keinen Wohnsitz.
  2. Der Aufenthalt dient vorübergehenden Zwecken.
Art. 15 Persönlichkeit
  1. Jede Person hat Anspruch auf Achtung und Schutz ihrer Persönlichkeit.
  2. Die Persönlichkeit umfasst insbesondere Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, Ehre, Name, Bild und Privatsphäre.
Art. 16 Persönlichkeitsverletzung
  1. Wer widerrechtlich die Persönlichkeit eines anderen verletzt, kann auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadenersatz belangt werden.
  2. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung, überwiegende Interessen oder Gesetz gerechtfertigt ist.
Art. 17 Name
  1. Jede Person hat einen Namen.
  2. Der Name ist geschützt.
  3. Wer in seinem Namen beeinträchtigt wird, kann gerichtlichen Schutz verlangen.
Art. 18 Wohnrecht und Schutz der Wohnung
  1. Die Wohnung ist unverletzlich.
  2. Eingriffe sind nur mit Einwilligung oder aufgrund gesetzlicher Grundlage zulässig.
Art. 19 Rechtsmissbrauch
  1. Der Missbrauch eines Rechts ist unzulässig.
  2. Ein missbräuchlich ausgeübtes Recht geniesst keinen Schutz.
Art. 20 Verjährung
  1. Zivilrechtliche Ansprüche verjähren nach Ablauf einer bestimmten Frist.
  2. Die Verjährungsfrist beträgt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, fünf Jahre.
Art. 21 Ehe
  1. Die Ehe ist die auf Dauer angelegte, gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft zweier Personen.
  2. Die Ehe wird durch die Eheschliessung begründet.
  3. Die Eheschliessung erfolgt vor der zuständigen Zivilstandsbehörde.
Art. 22 Voraussetzungen der Ehe
  1. Eine Ehe kann nur eingehen, wer volljährig und urteilsfähig ist.
  2. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn ein Ehehindernis besteht.
Art. 23 Ehehindernisse
  1. Eine Ehe ist unzulässig, wenn
    a. eine der Personen bereits verheiratet ist,
    b. die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie geschlossen werden soll,
    c. die Ehe unter Zwang zustande kommt.
  2. Eine unter Verletzung dieser Bestimmungen geschlossene Ehe ist ungültig.
Art. 24 Wirkungen der Ehe
  1. Die Ehegatten sind einander Treue, Beistand und Rücksicht schuldig.
  2. Sie sorgen gemeinsam für das Wohl der Gemeinschaft.
  3. Sie vertreten die eheliche Gemeinschaft nach aussen gemeinsam.
Art. 25 Unterhaltspflicht der Ehegatten
  1. Die Ehegatten sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie.
  2. Jeder Ehegatte trägt nach seinen Kräften bei.
Art. 26 Güterstand
  1. Der ordentliche Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung.
  2. Abweichende Güterstände können vertraglich vereinbart werden.
Art. 27 Trennung
  1. Leben Ehegatten getrennt, bleiben die Rechte und Pflichten aus der Ehe grundsätzlich bestehen.
  2. Das Gericht kann auf Antrag Regelungen über Unterhalt und Nutzung der Wohnung treffen.
Art. 28 Scheidung
  1. Die Ehe wird durch Tod oder durch Scheidung aufgelöst.
  2. Die Scheidung erfolgt durch gerichtlichen Entscheid.
Art. 29 Scheidung auf gemeinsames Begehren
  1. Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen.
  2. Sie haben sich über die Scheidungsfolgen zu einigen.
Art. 30 Scheidung auf Klage
  1. Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehe unheilbar zerrüttet ist.
  2. Eine unheilbare Zerrüttung liegt insbesondere bei schwerer Pflichtverletzung vor.
Art. 31 Folgen der Scheidung
  1. Mit der Scheidung enden die ehelichen Pflichten.
  2. Das Gericht regelt Unterhalt, Vermögensaufteilung und elterliche Sorge.
Art. 32 Kindesverhältnis
  1. Das Kindesverhältnis begründet Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kind.
  2. Mutter ist die Person, die das Kind geboren hat.
  3. Vater ist, wer rechtlich als solcher gilt.
Art. 33 Elterliche Sorge
  1. Die elterliche Sorge umfasst die Pflicht und das Recht, für das Wohl des Kindes zu sorgen.
  2. Sie wird grundsätzlich gemeinsam ausgeübt.
Art. 34 Unterhaltspflicht der Eltern
  1. Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.
  2. Der Unterhalt umfasst Pflege, Erziehung und finanzielle Mittel.
Art. 35 Pflege und Erziehung
  1. Eltern haben das Kind zu pflegen und zu erziehen.
  2. Dabei ist auf die Persönlichkeit und die Fähigkeiten des Kindes Rücksicht zu nehmen.
Art. 36 Anhörung des Kindes
  1. Das Kind ist in Angelegenheiten, die es betreffen, anzuhören, soweit sein Alter und seine Reife es erlauben.
Art. 37 Schutz des Kindes
  1. Ist das Kindeswohl gefährdet, trifft die zuständige Behörde geeignete Massnahmen.
  2. Massnahmen können Weisungen, Beistandschaft oder Entzug der elterlichen Sorge umfassen.
Art. 38 Adoption
  1. Adoption begründet ein Kindesverhältnis mit allen Rechten und Pflichten.
  2. Die Adoption erfolgt durch gerichtlichen Entscheid.
Art. 39 Erwachsenenschutz
  1. Erwachsene Personen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können, stehen unter Schutz.
  2. Schutzmassnahmen dienen dem Wohl der betroffenen Person.
Art. 40 Beistandschaft
  1. Die Beistandschaft ist eine Massnahme des Erwachsenenschutzes.
  2. Sie kann unterstützend oder vertretend ausgestaltet werden.
Art. 41 Sachen
  1. Sachen sind körperliche Gegenstände, die rechtlich beherrscht werden können.
  2. Bewegliche Sachen sind solche, die ihren Ort wechseln können.
  3. Unbewegliche Sachen sind Grundstücke und fest mit ihnen verbundene Bestandteile.
Art. 42 Besitz
  1. Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt.
  2. Besitz kann unmittelbar oder mittelbar sein.
  3. Der Besitz wird rechtlich geschützt.
Art. 43 Besitzesschutz
  1. Wer im Besitz gestört wird, kann sich mit angemessenen Mitteln wehren.
  2. Entzogener Besitz kann zurückgefordert werden.
Art. 44 Eigentum
  1. Eigentum ist das umfassende Recht an einer Sache.
  2. Der Eigentümer kann im Rahmen der Rechtsordnung über die Sache verfügen.
Art. 45 Erwerb des Eigentums
  1. Eigentum an beweglichen Sachen wird durch Übergabe erworben.
  2. Eigentum an unbeweglichen Sachen wird durch Eintragung im Register erworben.
Art. 46 Verlust des Eigentums
  1. Das Eigentum geht unter durch Zerstörung der Sache oder durch Aufgabe des Eigentums.
  2. Der Verlust tritt auch durch rechtmässige Übertragung ein.
Art. 47 Miteigentum
  1. Gehört eine Sache mehreren Personen gemeinsam, liegt Miteigentum vor.
  2. Jeder Miteigentümer ist zu einem Anteil berechtigt.
Art. 48 Gemeinschaftliches Eigentum
  1. Gemeinschaftliches Eigentum besteht, wenn das Eigentum mehreren Personen ohne Anteile zusteht.
  2. Die Verwaltung erfolgt gemeinschaftlich.
Art. 49 Dienstbarkeiten
  1. Dienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Rechte an fremden Sachen.
  2. Sie berechtigen zu einem bestimmten Gebrauch oder zu einem Unterlassen.
Art. 50 Nachbarrecht
  1. Der Eigentümer hat bei der Nutzung seines Grundstücks auf Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
  2. Unzulässige Immissionen sind zu unterlassen.
Art. 51 Bauten und Pflanzen
  1. Bauten und Pflanzen gelten als Bestandteil des Grundstücks.
  2. Der Eigentümer des Grundstücks ist Eigentümer der Bestandteile.
Art. 52 Grenzanlagen
  1. Grenzanlagen stehen im Miteigentum der Nachbarn, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Unterhaltspflichten bestehen gemeinschaftlich.
Art. 53 Fund
  1. Wer eine verlorene Sache findet, hat dies unverzüglich zu melden.
  2. Der Finder hat die Sache sorgfältig aufzubewahren.
Art. 54 Eigentumserwerb durch Fund
  1. Meldet sich der Eigentümer nicht innerhalb einer bestimmten Frist, kann der Finder Eigentum erwerben.
  2. Die Frist beträgt sechs Monate.
Art. 55 Vermögensrechte
  1. Vermögen umfasst alle geldwerten Rechte einer Person.
  2. Vermögensrechte sind übertragbar, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 56 Forderungen
  1. Forderungen sind Rechte auf eine Leistung.
  2. Der Schuldner ist zur Leistung verpflichtet.
Art. 57 Erfüllung
  1. Eine Forderung erlischt durch Erfüllung.
  2. Die Leistung ist ordnungsgemäss zu erbringen.
Art. 58 Nichterfüllung
  1. Erfüllt der Schuldner nicht, haftet er für den daraus entstehenden Schaden.
  2. Verschulden wird vermutet.
Art. 59 Schadenersatz
  1. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, ist zum Ersatz verpflichtet.
  2. Der Schadenersatz umfasst den erlittenen Verlust.
Art. 60 Genugtuung
  1. Bei schweren Persönlichkeitsverletzungen kann eine angemessene Genugtuung zugesprochen werden.
Art. 61 Haftung
  1. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, ist zum Ersatz verpflichtet.
  2. Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn eine Rechtsnorm oder ein absolutes Recht verletzt wird.
  3. Der Schadenersatz richtet sich nach dem eingetretenen Schaden.
Art. 62 Verschulden
  1. Verschulden liegt bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor.
  2. Fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt nicht beachtet.
Art. 63 Kausalität
  1. Zwischen Handlung und Schaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
  2. Fehlt dieser Zusammenhang, entfällt die Haftung.

Art. 64 Haftung ohne Verschulden

  1. In gesetzlich bestimmten Fällen haftet eine Person auch ohne Verschulden.
  2. Diese Haftung dient dem Schutz besonders gefährdeter Rechtsgüter.
Art. 65 Ungerechtfertigte Bereicherung
  1. Wer ohne rechtlichen Grund auf Kosten eines anderen bereichert ist, hat die Bereicherung herauszugeben.
  2. Die Herausgabe umfasst auch gezogene Nutzungen.
Art. 66 Rückerstattung
  1. Ist die Herausgabe nicht mehr möglich, ist Wertersatz zu leisten.
Art. 67 Erbrecht
  1. Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über.
  2. Die Erben treten in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein.
Art. 68 Gesetzliche Erbfolge
  1. Fehlt eine letztwillige Verfügung, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz.
  2. Die nächsten Verwandten schliessen entferntere aus.
Art. 69 Verfügung von Todes wegen
  1. Eine Person kann durch Testament über ihr Vermögen verfügen.
  2. Das Testament ist persönlich zu errichten.
Art. 70 Form des Testaments
  1. Das Testament ist eigenhändig zu schreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
  2. Andere Formen sind zulässig, wenn das Gesetz dies vorsieht.
Art. 71 Pflichtteil
  1. Bestimmte Erben haben Anspruch auf einen Pflichtteil.
  2. Der Pflichtteil darf nicht entzogen werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 72 Enterbung
  1. Eine Enterbung ist nur aus gesetzlich vorgesehenen Gründen zulässig.
  2. Die Enterbung ist ausdrücklich anzuordnen und zu begründen.
Art. 73 Erbteilung
  1. Die Erben teilen den Nachlass unter sich auf.
  2. Die Teilung erfolgt einvernehmlich oder durch gerichtlichen Entscheid.
Art. 74 Erbschaftsverwaltung
  1. Ist der Nachlass gefährdet, kann eine Verwaltung angeordnet werden.
  2. Die Verwaltung dient der Sicherung des Nachlasses.
Art. 75 Ausschlagung der Erbschaft
  1. Erben können die Erbschaft ausschlagen.
  2. Die Ausschlagung ist fristgerecht zu erklären.
Art. 76 Verjährung erbrechtlicher Ansprüche
  1. Erbrechtliche Ansprüche verjähren nach fünf Jahren.
  2. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Anspruchs.
Art. 77 Öffentliche Beurkundung
  1. Rechtshandlungen, für die das Gesetz öffentliche Beurkundung vorsieht, sind nur gültig, wenn sie in dieser Form erfolgen.
Art. 78 Beweislast
  1. Wer aus einer Tatsache Rechte ableitet, hat diese zu beweisen.
  2. Gesetzliche Vermutungen bleiben vorbehalten.
Art. 79 Gerichtlicher Rechtsschutz
  1. Jede Person hat Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz.
  2. Rechtsstreitigkeiten werden durch die zuständigen Gerichte entschieden.
Art. 80 Verjährungsunterbrechung
  1. Die Verjährung wird durch Anerkennung der Forderung oder durch gerichtliche Geltendmachung unterbrochen.
Art. 81 Rechtskraft
  1. Rechtskräftige Entscheide sind verbindlich.
  2. Sie können nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen angefochten werden.
Art. 82 Verhältnis zu anderen Gesetzen
  1. Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, gelten ergänzend die übrigen zivilrechtlichen Gesetze.
  2. Spezialgesetze gehen diesem Gesetz vor.
Art. 83 Inkrafttreten
  1. Dieses Zivilgesetzbuch tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle entgegenstehenden zivilrechtlichen Bestimmungen ausser Kraft.
  3. Dieses Gesetz ist für alle Gerichte und Behörden des Kantons Helvetia verbindlich.