Waffengesetz (WG)
Art. 1 Zweck
- Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Waffen ähnlichen Gegenständen.
- Es dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
- Es bezweckt die Verhinderung des missbräuchlichen Gebrauchs von Waffen.
Art. 2 Geltungsbereich
- Dieses Gesetz gilt für alle Personen im Hoheitsgebiet des Kantons Helvetia.
- Es gilt für natürliche und juristische Personen.
- Es gilt unabhängig davon, ob der Umgang mit Waffen privat oder gewerblich erfolgt.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
- Waffen sind Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen oder zu töten.
- Schusswaffen sind Waffen, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
- Wesentliche Waffenbestandteile sind insbesondere Lauf, Verschluss, Rahmen und Griffstück.
- Munition sind Patronen und deren Bestandteile.
- Waffenähnliche Gegenstände sind Geräte, die echten Waffen täuschend ähnlich sehen.
- Tragen ist das Mitführen einer Waffe ausserhalb von Wohn- oder Geschäftsräumen.
- Besitz ist die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Waffe.
Art. 4 Verbotene Waffen
- Verboten sind insbesondere
a. automatische Schusswaffen,
b. getarnte Waffen,
c. Schusswaffen mit Schalldämpfer,
d. Explosivwaffen,
e. Waffen mit besonders hohem Gefährdungspotenzial. - Der Besitz, Erwerb, Handel, das Tragen und der Gebrauch verbotener Waffen sind untersagt.
Art. 5 Bewilligungspflichtige Waffen
- Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen ist bewilligungspflichtig.
- Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine Hinderungsgründe vorliegen.
- Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
Art. 6 Bewilligungsfreie Waffen
- Bewilligungsfrei sind Waffen mit geringem Gefährdungspotenzial.
- Die zuständige Behörde legt fest, welche Waffen bewilligungsfrei sind.
- Auch bewilligungsfreie Waffen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden.
Art. 7 Erwerb von Waffen
- Waffen dürfen nur von Personen erworben werden, die das erforderliche Mindestalter erreicht haben.
- Der Erwerb setzt die persönliche Eignung voraus.
- Der Erwerb ist zu dokumentieren.
Art. 8 Besitz von Waffen
- Waffen dürfen nur von berechtigten Personen besessen werden.
- Waffen sind sicher aufzubewahren.
- Der Zugriff unbefugter Dritter ist zu verhindern.
Art. 9 Tragen von Waffen
- Das Tragen von Waffen ist grundsätzlich verboten.
- Eine Ausnahme besteht nur mit behördlicher Bewilligung.
- Die Bewilligung wird restriktiv erteilt.
Art. 10 Verwendung von Waffen
- Waffen dürfen nur zu dem bewilligten Zweck verwendet werden.
- Der Einsatz von Waffen im öffentlichen Raum ist grundsätzlich verboten.
- Notwehr bleibt vorbehalten.
Art. 11 Munition
- Der Erwerb und Besitz von Munition ist nur für berechtigte Waffen zulässig.
- Munition ist sicher aufzubewahren.
- Der missbräuchliche Umgang mit Munition ist verboten.
Art. 12 Waffenähnliche Gegenstände
- Waffenähnliche Gegenstände dürfen nicht in einer Weise verwendet werden, die andere gefährdet oder einschüchtert.
- Das Tragen solcher Gegenstände an öffentlichen Orten kann untersagt werden.
Art. 13 Meldepflicht
- Der Erwerb, Verlust oder Diebstahl von Waffen ist unverzüglich zu melden.
- Unterlassene Meldung ist strafbar.
Art. 14 Einfuhr und Ausfuhr
- Die Einfuhr, Ausfuhr und der Transit von Waffen und Munition sind bewilligungspflichtig.
- Ohne Bewilligung sind diese Handlungen verboten.
Art. 15 Verantwortungspflichten
- Wer berechtigt mit Waffen umgeht, trägt besondere Verantwortung.
- Waffen dürfen nicht an unberechtigte Personen überlassen werden.
Art. 16 Unerlaubter Besitz von Waffen
- Wer ohne erforderliche Bewilligung eine bewilligungspflichtige oder verbotene Waffe besitzt, wird bestraft.
- Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe bis 30.000 CHF.
- Der Besitz mehrerer Waffen gilt als erschwerender Umstand.
Art. 17 Unerlaubter Erwerb von Waffen
- Wer eine Waffe ohne erforderliche Bewilligung erwirbt oder sich verschafft, wird bestraft.
- Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe bis 30.000 CHF.
Art. 18 Unerlaubtes Tragen von Waffen
- Wer eine Waffe ohne Bewilligung im öffentlichen Raum trägt oder zugriffsbereit mitführt, wird bestraft.
- Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis 20.000 CHF.
- Das verdeckte Tragen gilt als erschwerender Umstand.
Art. 19 Missbräuchliche Verwendung von Waffen
- Wer eine Waffe in einer Weise verwendet, die Menschen gefährdet oder einschüchtert, wird bestraft.
- Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe bis 40.000 CHF.
- Bleibt eine schwere Straftat vorbehalten, richtet sich die Strafe nach dem schwereren Gesetz.
Art. 20 Abgabe von Waffen an Unberechtigte
- Wer eine Waffe oder Munition an eine unberechtigte Person überlässt, wird bestraft.
- Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu achtzehn Monaten oder Geldstrafe bis 40.000 CHF.
- Gleiches gilt für das Zugänglichmachen oder Dulden des Zugriffs.
Art. 21 Waffenhandel
- Wer Waffen oder Munition gewerbsmässig herstellt, anbietet, verkauft oder vermittelt, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen, begeht Waffenhandel.
- Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von zwölf bis vierundzwanzig Monaten.
- Der Versuch ist strafbar.
Art. 22 Gewerbsmässiger Waffenhandel
- Gewerbsmässig handelt, wer sich durch wiederholten Waffenhandel eine dauerhafte Einnahmequelle verschafft.
- Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von achtzehn bis dreissig Monaten.
- Zusätzlich kann eine Geldstrafe verhängt werden.
Art. 23 Abgabe von Waffen an Minderjährige
- Wer Waffen oder Munition an Minderjährige abgibt oder ihnen den Zugang ermöglicht, wird bestraft.
- Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von zwölf bis vierundzwanzig Monaten.
- Der Versuch ist strafbar.
Art. 24 Einfuhr und Ausfuhr ohne Bewilligung
- Wer Waffen oder Munition ohne erforderliche Bewilligung einführt, ausführt oder durchführt, wird bestraft.
- Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von zwölf bis vierundzwanzig Monaten oder Geldstrafe bis 40.000 CHF.
Art. 25 Vorbereitungshandlungen
- Wer Geräte, Bauteile oder Materialien bereitstellt, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur unerlaubten Herstellung oder Veränderung von Waffen bestimmt sind, wird bestraft.
- Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
Art. 26 Sicherstellung
- Die Polizei ist befugt, Waffen, Munition und waffenähnliche Gegenstände sicherzustellen.
- Die Sicherstellung dient der Gefahrenabwehr und der Beweissicherung.
Art. 27 Einziehung
- Waffen, Munition und Gegenstände, die zur Begehung einer Tat dienten oder aus ihr hervorgegangen sind, werden eingezogen.
- Die Einziehung erfolgt unabhängig von einer Verurteilung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 28 Entzug von Bewilligungen
- Bewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
- Der Entzug kann befristet oder unbefristet erfolgen.
Art. 29 Polizeiliche Befugnisse
- Die Polizei ist befugt, Personen zu kontrollieren und Waffen zu überprüfen.
- Sie kann Waffen vorläufig abnehmen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
Art. 30 Mitwirkungspflichten
- Waffenbesitzer haben bei Kontrollen mitzuwirken.
- Sie haben Auskunft zu erteilen und Waffen sowie Bewilligungen vorzuzeigen.
Art. 31 Strafschärfung
- Die Strafe ist zu erhöhen, wenn
a. mehrere Waffen betroffen sind,
b. die Tat besonders rücksichtslos begangen wird,
c. der Täter vorbestraft ist,
d. eine Gefahr für Leib und Leben entstanden ist.
Art. 32 Strafmilderung
- Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter
a. freiwillig aufgibt,
b. umfassend kooperiert,
c. zur Aufklärung beiträgt.
Art. 33 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
- Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches sinngemäss.
Art. 34 Inkrafttreten
- Dieses Waffengesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle entgegenstehenden waffenrechtlichen Bestimmungen ausser Kraft.
- Dieses Gesetz ist für alle Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden des Kantons Helvetia verbindlich.
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