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Strafgesetbuch (StGB)

Art. 1 Keine Sanktion ohne Gesetz
  1. Eine Sanktion darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
  2. Eine Tat liegt vor, wenn ein gesetzlich umschriebenes Verhalten durch Handlung oder pflichtwidriges Unterlassen verwirklicht wird.
Art. 2 Zeitlicher Geltungsbereich
  1. Strafbar ist nur, wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
  2. Für die Beurteilung ist das zur Zeit der Tat geltende Recht massgebend.
Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich
  1. Dieses Gesetz gilt für alle Personen, die im Hoheitsgebiet des Kantons Helvetia ein Verbrechen oder Vergehen begehen.
  2. Es gilt ebenfalls für Taten, deren Erfolg im Hoheitsgebiet des Kantons Helvetia eintritt oder eintreten sollte.
Art. 4 Begehungsort
  1. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder pflichtwidrig untätig geblieben ist.
  2. Der Versuch gilt an dem Ort als begangen, an dem der Täter zur Tat angesetzt hat sowie an dem Ort, an dem nach seiner Vorstellung der tatbestandsmässige Erfolg eintreten sollte.
Art. 5 Notwehr
  1. Wird jemand rechtswidrig angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist er sowie jede andere Person berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
  2. Die Abwehrhandlung ist nur rechtmässig, soweit sie erforderlich ist, um den Angriff zu beenden.
Art. 6 Notstand
  1. Wer eine strafbare Handlung begeht, um ein eigenes oder fremdes Rechtsgut vor einer unmittelbaren, anders nicht abwendbaren Gefahr zu schützen, handelt rechtmässig, wenn dadurch höherwertige Interessen bewahrt werden.
  2. Überwiegt das beeinträchtigte Interesse das geschützte, so kann das Gericht die Strafe mildern.
Art. 7 Schuldunfähigkeit
  1. War der Täter zum Zeitpunkt der Tat nicht in der Lage, das Unrecht seiner Handlung zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist er nicht strafbar.
  2. War der Täter nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Handlung zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln, mildert das Gericht die Strafe.
Art. 8 Vorsatz
  1. Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt.
  2. Vorsatz liegt auch vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für möglich hält und ihn in Kauf nimmt.
Art. 9 Fahrlässigkeit
  1. Fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt ausser Acht lässt und dadurch den tatbestandsmässigen Erfolg verursacht.
  2. Fahrlässigkeit ist nur strafbar, wenn das Gesetz sie ausdrücklich unter Strafe stellt.
Art. 10 Unterlassen
  1. Wer es pflichtwidrig unterlässt, einen tatbestandsmässigen Erfolg abzuwenden, wird bestraft, wenn er rechtlich dazu verpflichtet war.
  2. Eine solche Verpflichtung besteht insbesondere aus Gesetz, Vertrag, freiwilliger Übernahme einer Schutzpflicht oder aus der Schaffung einer Gefahr.
Art. 11 Versuch
  1. Beginnt der Täter mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens, ohne dass der tatbestandsmässige Erfolg eintritt, liegt ein Versuch vor.
  2. Der Versuch ist strafbar.
  3. Das Gericht kann die Strafe mildern.
  4. Erliegt der Täter einem groben Irrtum über die tatsächliche Möglichkeit der Tatvollendung, bleibt er straflos.
Art. 12 Mittäterschaft
  1. Handeln mehrere Personen gemeinschaftlich und vorsätzlich bei der Begehung einer Tat zusammen, so sind sie Mittäter.
  2. Jeder Mittäter wird nach dem für die Tat vorgesehenen Strafrahmen bestraft.
Art. 13 Anstiftung
  1. Wer vorsätzlich eine andere Person dazu bestimmt, ein Verbrechen oder Vergehen zu begehen, wird nach der für den Täter geltenden Strafandrohung bestraft.
  2. Wer versucht, eine Person zu einer Tat zu bestimmen, wird wegen Versuchs bestraft.
Art. 14 Gehilfenschaft
  1. Wer bei einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft als der Täter.
Art. 15 Strafantrag
  1. Bei Antragsdelikten ist ein Strafantrag erforderlich.
  2. Jede durch ein Verbrechen oder Vergehen geschädigte Person ist antragsberechtigt.
Art. 16 Antragsfrist
  1. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von 24 Stunden.
  2. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die antragsberechtigte Person den Täter identifiziert.
Art. 17 Unteilbarkeit des Strafantrags
  1. Wird Strafantrag gegen einen an der Tat Beteiligten gestellt, so sind alle Beteiligten strafrechtlich zu verfolgen.
Art. 18 Rückzug des Strafantrags
  1. Der Strafantrag kann zurückgezogen werden, solange das Urteil noch nicht verkündet wurde.
  2. Der Rückzug ist endgültig.
  3. Der Rückzug gegenüber einem Beschuldigten gilt für alle Beschuldigten.
  4. Erhebt ein Beschuldigter Einspruch gegen den Rückzug, bleibt dieser für ihn ohne Wirkung.
Art. 19 Begriffsbestimmungen
  1. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwölf Monaten bedroht sind.
  2. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zwölf Monaten oder mit Geldstrafe bedroht sind.
  3. Antragsdelikte sind Taten, die nur auf Antrag verfolgt werden.
  4. Offizialdelikte werden von Amtes wegen verfolgt.
  5. Tateinheit liegt vor, wenn eine Handlung mehrere Tatbestände verwirklicht.
  6. Tatmehrheit liegt vor, wenn durch mehrere Handlungen mehrere Straftaten begangen werden.
Art. 20 Geldstrafe
  1. Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, beträgt die Geldstrafe mindestens 500 CHF und höchstens 120.000 CHF.
  2. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach dem Verschulden des Täters sowie nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
  3. Die Geldstrafe ist im Urteil genau zu beziffern.
Art. 21 Freiheitsstrafe
  1. Die Freiheitsstrafe wird in Monaten ausgesprochen.
  2. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Monate, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
  3. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt dreissig Monate, sofern das Gesetz keine längere Dauer vorsieht.
  4. Ein Monat Freiheitsstrafe entspricht sechzig Minuten effektiver Haftzeit.
Art. 22 Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe
  1. Das Gericht kann anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängen, wenn eine Freiheitsstrafe erforderlich erscheint, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten.
  2. Eine Freiheitsstrafe kann ebenfalls angeordnet werden, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters eine Vollstreckung der Geldstrafe voraussichtlich nicht möglich ist.
  3. Die Entscheidung ist im Urteil zu begründen.
Art. 23 Ersatzfreiheitsstrafe
  1. Wird eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe nicht bezahlt, kann sie ganz oder teilweise in Freiheitsstrafe umgewandelt werden.
  2. Das Umrechnungsverhältnis bestimmt das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls.
Art. 24 Strafmilderung
  1. Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.
  2. Eine Strafmilderung erfolgt insbesondere, wenn der Täter
    a. sich in schwerer Bedrängnis befand,
    b. unter dem Eindruck einer schweren Drohung handelte,
    c. auf Veranlassung einer Person handelte, der er Gehorsam schuldete oder von der er abhängig war,
    d. durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt wurde,
    e. in entschuldbarer heftiger Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelte,
    f. aufrichtige Reue zeigt, insbesondere durch Wiedergutmachung.
Art. 25 Massnahmen bei Abhängigkeit
  1. Ist der Täter von Suchtstoffen oder auf andere Weise abhängig und steht die Tat im Zusammenhang mit dieser Abhängigkeit, kann das Gericht eine geeignete Behandlung anordnen.
  2. Voraussetzung ist, dass zu erwarten ist, durch die Massnahme die Gefahr weiterer Straftaten zu verringern.
Art. 26 Vorsätzliche Tötung
  1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass die besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel erfüllt sind, begeht vorsätzliche Tötung.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von mindestens zwanzig Monaten.
Art. 27 Mord
  1. Mord begeht, wer vorsätzlich tötet und dabei besonders skrupellos handelt.
  2. Besondere Skrupellosigkeit liegt vor, wenn der Täter aus besonders verwerflichen Beweggründen handelt, die Tat grausam oder heimtückisch ausführt oder die Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat begeht.
  3. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von mindestens fünfundzwanzig Monaten und höchstens vierzig Monaten.
Art. 28 Totschlag
  1. Totschlag begeht, wer vorsätzlich tötet, jedoch in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von zwanzig bis fünfundzwanzig Monaten.
Art. 29 Körperverletzung
  1. Wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, begeht Körperverletzung.
  2. Die Tat wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe von zwölf bis sechzehn Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
  3. Erfolgt die Tat unter Einsatz von Gift, einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes, wird sie von Amtes wegen verfolgt.
Art. 30 Schwere Körperverletzung
  1. Wer vorsätzlich
    a. einen Menschen lebensgefährlich verletzt,
    b. ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar macht,
    c. einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder
    d. das Gesicht eines Menschen schwer und dauerhaft entstellt,
    begeht schwere Körperverletzung.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von sechzehn bis zwanzig Monaten.
Art. 31 Unterlassung der Nothilfe
  1. Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen in unmittelbarer Lebensgefahr keine zumutbare Hilfe leistet, wird bestraft.
  2. Gleiches gilt für Personen, die andere an der Hilfeleistung hindern oder diese behindern.
  3. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Monaten oder Geldstrafe.
Art. 32 Falscher Alarm
  1. Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheits-, Rettungs- oder Hilfsdienst alarmiert, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Geldstrafe.
Art. 33 Gefährdung des Lebens
  1. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
Art. 34 Angriff
  1. Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
 Art. 35 Diebstahl
  1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, begeht Diebstahl.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Monaten oder Geldstrafe.
Art. 36 Raub
  1. Wer einen Diebstahl unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person, unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, begeht, begeht Raub.
  2. Ebenso wird bestraft, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt wird und Gewalt oder Drohung anwendet, um die gestohlene Sache zu behalten.
  3. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von zehn bis vierzehn Monaten.
  4. Führt der Täter zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens vierzehn Monate.
  5. Handelt der Täter als Mitglied einer Bande oder offenbart er durch die Art der Tatbegehung besondere Gefährlichkeit, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens achtzehn Monate.
  6. Bringt der Täter das Opfer in Lebensgefahr, fügt er ihm eine schwere Körperverletzung zu oder behandelt er es grausam, beträgt die Freiheitsstrafe achtzehn bis zweiundzwanzig Monate.
Art. 37 Sachbeschädigung
  1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, begeht Sachbeschädigung.
  2. Die Tat wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu acht Monaten oder Geldstrafe bestraft.
  3. Verursacht der Täter einen erheblichen Schaden, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
  4. In diesem Fall erfolgt die Verfolgung von Amtes wegen.
Art. 38 Betrug
  1. Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig täuscht oder in einem Irrtum bestärkt und dadurch einen Vermögensschaden herbeiführt, begeht Betrug.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Monaten oder Geldstrafe.
  3. Handelt der Täter gewerbsmässig, beträgt die Freiheitsstrafe fünfzehn bis zwanzig Monate.
Art. 39 Zechprellerei
  1. Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen lässt, Speisen oder Getränke konsumiert oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt und den Betreiber um die Bezahlung betrügt, begeht Zechprellerei.
  2. Die Tat wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe bestraft.
Art. 40 Erschleichen einer Leistung
  1. Wer eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, wird bestraft.
  2. Dies gilt insbesondere bei der unentgeltlichen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, dem Besuch kostenpflichtiger Veranstaltungen oder der Nutzung von Automaten oder Datenverarbeitungsanlagen.
  3. Die Tat wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe bestraft.

Art. 41 Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe

  1. Wer als verantwortliche Person eines Unternehmens in öffentlichen Bekanntmachungen oder Berichten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht, die andere zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
Art. 42 Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden
  1. Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Monaten oder Geldstrafe.
Art. 43 Erpressung
  1. Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder durch Androhung ernsthafter Nachteile zu einem Verhalten zwingt, wodurch dieser am Vermögen geschädigt wird, begeht Erpressung.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
  3. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er dieselbe Person fortgesetzt, beträgt die Freiheitsstrafe zwölf bis fünfzehn Monate.
  4. Droht der Täter mit Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen von hohem öffentlichen Interesse, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens zwölf Monate.
Art. 44 Wucher
  1. Wer die Zwangslage, Abhängigkeit, Unerfahrenheit oder das schwache Urteilsvermögen einer Person ausnutzt, um sich oder einem anderen Vermögensvorteile zu verschaffen, die in offensichtlichem Missverhältnis zur Leistung stehen, begeht Wucher.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
  3. Handelt der Täter gewerbsmässig, beträgt die Freiheitsstrafe zwölf bis fünfzehn Monate.
Art. 45 Ungetreue Geschäftsbesorgung
  1. Wer aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder vertraglicher Verpflichtung fremdes Vermögen verwaltet oder beaufsichtigt und dabei seine Pflichten verletzt, sodass dem Berechtigten ein Vermögensschaden entsteht, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
Art. 46 Hehlerei
  1. Wer eine Sache erwirbt, verheimlicht oder bei der Veräusserung hilft, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einer Vermögensstraftat stammt, begeht Hehlerei.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
  3. Ist die Vortat ein Antragsdelikt, wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Strafantrag vorliegt.
  4. Handelt der Täter gewerbsmässig, beträgt die Freiheitsstrafe zwölf bis fünfzehn Monate.
Art. 47 Verletzung des Geschäftsgeheimnisses
  1. Wer ein Geschäftsgeheimnis offenbart oder ausnutzt, das ihm aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung anvertraut wurde, wird bestraft.
  2. Die Tat wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu fünftausend Franken bestraft.
Art. 48 Üble Nachrede
  1. Wer jemanden bei einer anderen Person eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt, die geeignet sind, dessen Ruf zu schädigen, oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, begeht üble Nachrede.
  2. Die Tat wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft.
  3. Beweist der Täter die Wahrheit der Äusserung oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in gutem Glauben für wahr zu halten, ist er nicht strafbar.
  4. Nimmt der Täter die Äusserung als unwahr zurück, kann die Strafe gemildert oder erlassen werden.
Art. 49 Verleumdung
  1. Wer wider besseres Wissen jemanden eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, begeht Verleumdung.
  2. Die Tat wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu acht Monaten oder Geldstrafe bestraft.
  3. Handelt der Täter planmässig mit dem Ziel, den guten Ruf einer Person nachhaltig zu schädigen, beträgt die Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten.
  4. Zieht der Täter die Äusserung vor Gericht als unwahr zurück, kann die Strafe gemildert werden.
Art. 50 Beschimpfung
  1. Wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, begeht Beschimpfung.
  2. Die Tat wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft.
  3. Hat der Beschimpfte durch sein Verhalten unmittelbar Anlass zur Beschimpfung gegeben, kann das Gericht von Strafe absehen.
  4. Wurde die Beschimpfung unmittelbar erwidert, kann das Gericht einen oder beide Beteiligte von Strafe befreien.
Art. 51 Drohung
  1. Wer eine Person durch eine erhebliche Drohung in Angst oder Schrecken versetzt, begeht Drohung.
  2. Die Tat wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe bestraft.
  3. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter in einem engen persönlichen Verhältnis zum Opfer steht und die Drohung während oder kurz nach diesem Verhältnis ausgesprochen wurde.
Art. 52 Nötigung
  1. Wer eine Person durch Gewalt, Androhung erheblicher Nachteile oder andere Einschränkungen ihrer Handlungsfreiheit dazu zwingt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, begeht Nötigung.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
Art. 53 Zwangsheirat
  1. Wer eine Person durch Gewalt, Drohung oder andere Zwangsmittel dazu nötigt, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft einzugehen, begeht Zwangsheirat.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Monaten oder Geldstrafe.
  3. Die Tat ist auch strafbar, wenn sie im Ausland begangen wird, sofern sich der Täter im Inland aufhält.
Art. 54 Menschenhandel
  1. Wer Menschen zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung der Arbeitskraft oder zur Entnahme von Körperorganen anwirbt, vermittelt, weitergibt oder übernimmt, begeht Menschenhandel.
  2. Das Anwerben zu diesen Zwecken gilt als gleichwertig mit Menschenhandel.
  3. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  4. Ist das Opfer minderjährig oder handelt der Täter gewerbsmässig, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens zwölf Monate.
Art. 55 Freiheitsberaubung und Entführung
  1. Wer eine Person unrechtmässig festnimmt, gefangen hält oder ihr auf andere Weise die Freiheit entzieht oder sie durch Gewalt, Drohung oder Täuschung entführt, begeht Freiheitsberaubung oder Entführung.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu achtzehn Monaten oder Geldstrafe.
  3. Handelt es sich um eine urteilsunfähige, widerstandsunfähige oder minderjährige Person, gilt derselbe Strafrahmen.
  4. Dauert die Freiheitsentziehung länger als zehn Tage, wird ein Lösegeld gefordert, das Opfer grausam behandelt oder seine Gesundheit erheblich gefährdet, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens achtzehn Monate.
Art. 56 Geiselnahme
  1. Wer eine Person ihrer Freiheit beraubt oder sich ihrer bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu zwingen, begeht Geiselnahme.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten.
  3. Droht der Täter, das Opfer zu töten, schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens fünfzehn Monate.
  4. Lässt der Täter das Opfer freiwillig frei und gibt die Forderung auf, kann die Strafe gemildert werden.
Art. 57 Verschwindenlassen
  1. Wer in der Absicht handelt, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen, indem er sie im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation ihrer Freiheit beraubt und anschliessend Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert, begeht Verschwindenlassen.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten.
Art. 58 Hausfriedensbruch
  1. Wer gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum oder ein umfriedetes Grundstück eindringt oder darin verweilt, begeht Hausfriedensbruch.
  2. Die Tat wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe bestraft.
Art. 59 Brandstiftung
  1. Wer vorsätzlich eine Feuersbrunst verursacht, die Menschen schädigt oder eine allgemeine Gefahr herbeiführt, begeht Brandstiftung.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von mindestens neun Monaten.
  3. Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens zwölf Monate.
  4. Entsteht nur ein geringer Schaden, kann die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu acht Monaten oder Geldstrafe herabgesetzt werden.
Art. 60 Verursachung einer Explosion
  1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder anderen explosiven Stoffen herbeiführt und dabei wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten.
  3. Entsteht nur ein geringer Schaden, kann die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe herabgesetzt werden.
  4. Handelt der Täter fahrlässig, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu achtzehn Monaten oder Geldstrafe.
Art. 61 Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht
  1. Wer vorsätzlich und mit verbrecherischer Absicht durch den Einsatz von Sprengstoffen Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten.
  3. Wird lediglich ein unbedeutender Schaden verursacht, kann die Strafe gemildert werden.
Art. 62 Herstellen, Verbergen und Weitergeben von Sprengstoffen
  1. Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt und weiss oder annehmen muss, dass diese für verbrecherische Zwecke bestimmt sind, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von sechs bis zwölf Monaten.
  3. Wer solche Stoffe beschafft, übergibt, übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weitergibt und deren verbrecherischen Zweck kennt oder erkennen muss, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe bestraft.
  4. Wer zur Herstellung solcher Stoffe Anleitung gibt, wird gleich bestraft.
Art. 63 Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit
  1. Wer öffentlich zu einem Verbrechen oder zu Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Monaten oder Geldstrafe.
Art. 64 Strafbare Vorbereitungshandlungen
  1. Wer systematisch konkrete technische oder organisatorische Massnahmen trifft, die nach Art und Umfang darauf hindeuten, dass er sich auf die Begehung eines schweren Verbrechens vorbereitet, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
  3. Gibt der Täter die Vorbereitungshandlung aus eigenem Antrieb auf, bleibt er straflos.
Art. 65 Kriminelle und terroristische Organisationen
  1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Gewaltverbrechen oder auf die Einschüchterung der Bevölkerung gerichtet ist, wird bestraft.
  2. Gleiches gilt für Personen, die eine solche Organisation unterstützen.
  3. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu achtzehn Monaten oder Geldstrafe.
  4. Übt der Täter massgeblichen Einfluss auf die Organisation aus, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens zwölf Monate.
  5. Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
Art. 66 Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen
  1. Wer Schusswaffen, verbotene Waffen, wesentliche Waffenbestandteile oder Munition überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass diese zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens bestimmt sind, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu achtzehn Monaten oder Geldstrafe, sofern kein schwererer Straftatbestand vorliegt.
Art. 67 Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit
  1. Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt und in diesem Zustand eine strafbare Handlung begeht, wird bestraft.
  2. Die Strafe richtet sich nach der begangenen Tat und beträgt Freiheitsstrafe bis zu achtzehn Monaten oder Geldstrafe.
Art. 68 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  1. Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung handelt, begeht ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von mindestens achtzehn Monaten.
  3. Die folgenden Artikel konkretisieren einzelne Tatformen.
Art. 69 Vorsätzliche Tötung im Rahmen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  1. Wer im Rahmen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit vorsätzlich einen Menschen tötet, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von mindestens zwanzig Monaten.
Art. 70 Versklavung
  1. Wer sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst oder eine Person zur Zwangsarbeit, sexuellen Ausbeutung oder vergleichbarer Ausbeutung zwingt, begeht Versklavung.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von mindestens achtzehn Monaten.
Art. 71 Freiheitsberaubung im Rahmen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  1. Wer einem Menschen unter Verstoss gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts schwerwiegend die Freiheit entzieht, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von mindestens achtzehn Monaten.
Art. 72 Verschwindenlassen von Personen
  1. Wer im Rahmen staatlicher oder politischer Strukturen eine Person verschwinden lässt und über ihr Schicksal oder ihren Verbleib Auskunft verweigert, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von mindestens achtzehn Monaten.
Art. 73 Folter
  1. Wer einem unter seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse körperliche oder seelische Leiden zufügt, begeht Folter.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von mindestens achtzehn Monaten.
Art. 74 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
  1. Wer eine Behörde, ein Behördenmitglied oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung daran hindert, eine Amtshandlung vorzunehmen, dazu nötigt oder während der Amtshandlung tätlich angreift, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu achtzehn Monaten oder Geldstrafe.
  3. Wird die Tat von einer aufrührerischen Gruppe begangen, wird jeder Beteiligte nach diesem Artikel bestraft.
  4. Teilnehmer, die Gewalt gegen Personen ausüben, werden mit Freiheitsstrafe von zwölf bis achtzehn Monaten bestraft.
Art. 75 Hinderung einer Amtshandlung
  1. Wer eine Behörde oder einen Beamten daran hindert, eine Handlung innerhalb seiner Amtsbefugnisse auszuführen, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Geldstrafe.
Art. 76 Amtsanmassung
  1. Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer militärischen Befehlsgewalt anmasst, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
Art. 77 Bruch amtlicher Beschlagnahme
  1. Wer eine Sache, die amtlich beschlagnahmt ist, der amtlichen Gewalt entzieht oder deren Sicherung vereitelt, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
Art. 78 Verweisungsbruch
  1. Wer eine von einer zuständigen Behörde angeordnete Landes- oder Kantonsverweisung missachtet, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
Art. 79 Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen
  1. Wer Informationen aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder rechtmässigen Beschluss als geheim erklärt wurden, veröffentlicht, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Geldstrafe.
  3. Die Tat ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegenstand.
  4. Beihilfe zu dieser Tat ist strafbar.
Art. 80 Falsche Anschuldigung
  1. Wer einen Unschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, um eine Strafverfolgung herbeizuführen, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu achtzehn Monaten oder Geldstrafe.
Art. 81 Irreführung der Rechtspflege
  1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, oder sich selbst fälschlich einer solchen beschuldigt, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
Art. 82 Begünstigung
  1. Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer Massnahme entzieht oder diese behindert, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
Art. 83 Geldwäscherei
  1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Herkunft, Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen stammen, begeht Geldwäscherei.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
Art. 84 Falsche Zeugenaussage
  1. Wer als Zeuge vor einer Behörde vorsätzlich falsch aussagt oder eine wesentliche Tatsache verschweigt, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
  3. Widerruft der Täter seine falsche Aussage rechtzeitig, kann die Strafe gemildert oder erlassen werden.
Art. 85 Falsches Gutachten
  1. Wer als Sachverständiger vor einer Behörde vorsätzlich ein falsches Gutachten erstattet, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu achtzehn Monaten oder Geldstrafe.
  3. Handelt der Täter fahrlässig, beträgt die Strafe Geldstrafe.
Art. 86 Falsche Übersetzung
  1. Wer als Dolmetscher oder Übersetzer vor einer Behörde vorsätzlich falsch übersetzt oder dolmetscht, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
Art. 87 Gefangenenbefreiung
  1. Wer einen Gefangenen befreit oder ihm zur Flucht verhilft, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
  3. Handelt der Täter unter Anwendung von Gewalt, beträgt die Freiheitsstrafe bis zu achtzehn Monaten.
Art. 88 Verletzung des Amtsgeheimnisses
  1. Wer als Amtsträger ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner amtlichen Stellung anvertraut wurde, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe.
  3. Die Tat ist auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses strafbar.
Art. 89 Verletzung des Berufsgeheimnisses
  1. Wer als Angehöriger eines Berufs, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, ein ihm anvertrautes Geheimnis offenbart, wird bestraft.
  2. Die Tat wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft.
Art. 90 Bestechung von Amtsträgern
  1. Wer einem Amtsträger einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit dieser seine Amtspflichten verletzt, wird bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
  3. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu achtzehn Monaten oder Geldstrafe.
Art. 91 Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme
  1. Wer einem Amtsträger einen Vorteil für die pflichtgemässe Ausübung seiner Tätigkeit anbietet, verspricht oder gewährt, wird bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Vorteil fordert oder annimmt.
  3. Die Strafe beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten.
Art. 92 Schlussbestimmung
  1. Dieses Strafgesetzbuch tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle entgegenstehenden strafrechtlichen Regelungen ausser Kraft.
  3. Dieses Strafgesetzbuch ist für alle Strafverfolgungsbehörden und Gerichte des Kantons Helvetia verbindlich.