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Betäubungsmittelgesetz (BtmG)

Art. 1 Zweck
  1. Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen.
  2. Es dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.
  3. Es bezweckt die Verhinderung des missbräuchlichen Konsums sowie der illegalen Herstellung und Verbreitung von Betäubungsmitteln.
Art. 2 Geltungsbereich
  1. Dieses Gesetz gilt für alle Personen im Hoheitsgebiet des Kantons Helvetia.
  2. Es gilt für natürliche und juristische Personen.
  3. Es gilt unabhängig davon, ob die Handlung gewerbsmässig oder privat erfolgt.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
  1. Betäubungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die abhängig machen können oder deren Missbrauch die Gesundheit gefährdet.
  2. Psychotrope Stoffe sind Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung.
  3. Stoffe im Sinne dieses Gesetzes umfassen natürliche, halbsynthetische und synthetische Substanzen.
  4. Als Betäubungsmittel gelten insbesondere Stoffe, die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführt sind.
  5. Der Anbau umfasst das Ziehen, Pflegen und Ernten betäubungsmittelhaltiger Pflanzen.
  6. Herstellung umfasst jede Gewinnung, Verarbeitung oder Umwandlung von Betäubungsmitteln.
  7. Handel umfasst das Anbieten, Vermitteln, Veräussern, Abgeben oder Lagern zu diesem Zweck.
Art. 4 Verbotene Handlungen
  1. Der unerlaubte Anbau, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, der Handel, die Abgabe, die Einfuhr, die Ausfuhr und der Transit von Betäubungsmitteln sind verboten.
  2. Ebenso verboten ist der unerlaubte Konsum von Betäubungsmitteln.
  3. Verboten ist auch die Finanzierung oder Förderung solcher Handlungen.
Art. 5 Ausnahmen
  1. Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist zulässig, wenn er medizinischen, wissenschaftlichen oder behördlich genehmigten Zwecken dient.
  2. Voraussetzung ist eine ausdrückliche Bewilligung der zuständigen Behörde.
  3. Die Bewilligung ist widerrufbar.
Art. 6 Verantwortungspflicht
  1. Wer berechtigt mit Betäubungsmitteln umgeht, hat besondere Sorgfaltspflichten einzuhalten.
  2. Betäubungsmittel sind sicher aufzubewahren.
  3. Missbrauch und unbefugter Zugriff sind zu verhindern.
Art. 7 Besitz
  1. Besitz liegt vor, wenn eine Person tatsächliche Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel ausübt.
  2. Auch der gemeinschaftliche Besitz ist strafbar.
  3. Besitz zum Eigenkonsum gilt als unerlaubt, sofern keine Ausnahme nach diesem Gesetz besteht.
Art. 8 Konsum
  1. Wer Betäubungsmittel konsumiert, wird bestraft.
  2. Der Versuch des Konsums ist strafbar.
  3. Der Konsum in der Öffentlichkeit stellt eine qualifizierte Widerhandlung dar.
Art. 9 Geringe Menge
  1. Der Besitz einer geringen Menge zum Eigenkonsum kann milder bestraft werden.
  2. Eine geringe Menge liegt vor, wenn keine Anhaltspunkte für Handel oder Weitergabe bestehen.
  3. Die genaue Menge bestimmt die zuständige Behörde.
Art. 10 Anbau
  1. Der Anbau betäubungsmittelhaltiger Pflanzen ist verboten.
  2. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Pflanzen.
  3. Der Anbau zum Eigenkonsum ist ebenfalls verboten.
Art. 11 Herstellung
  1. Wer Betäubungsmittel herstellt oder verarbeitet, wird bestraft.
  2. Herstellung liegt auch vor, wenn Stoffe zur späteren Gewinnung vorbereitet werden.
Art. 12 Handel
  1. Wer Betäubungsmittel anbietet, verkauft, vermittelt oder weitergibt, begeht Handel.
  2. Handel liegt auch vor, wenn kein Gewinn erzielt wird.
  3. Der Versuch ist strafbar.
Art. 13 Abgabe an Minderjährige
  1. Wer Betäubungsmittel an Minderjährige abgibt oder ihnen den Konsum ermöglicht, wird besonders streng bestraft.
  2. Gleiches gilt für das Anwerben Minderjähriger.
Art. 14 Einfuhr und Ausfuhr
  1. Die Einfuhr, Ausfuhr und der Transit von Betäubungsmitteln sind verboten.
  2. Dies gilt auch für geringe Mengen.
Art. 15 Vorbereitungshandlungen
  1. Wer Geräte, Chemikalien oder Stoffe bereitstellt, die offensichtlich zur Herstellung von Betäubungsmitteln bestimmt sind, wird bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.
Art. 16 Leichte Widerhandlung
  1. Eine leichte Widerhandlung liegt vor, wenn Betäubungsmittel in geringer Menge zum ausschliesslichen Eigenkonsum besessen oder konsumiert werden.
  2. Es dürfen keine Anhaltspunkte für Handel, Weitergabe oder Herstellung vorliegen.
  3. Die Strafe beträgt Geldstrafe bis 5.000 CHF.
  4. In leichten Fällen kann anstelle einer Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Art. 17 Besitz und Konsum
  1. Wer Betäubungsmittel unerlaubt besitzt oder konsumiert, begeht eine Widerhandlung.
  2. Die Strafe beträgt Geldstrafe bis 10.000 CHF oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten.
  3. Wiederholter Konsum gilt als erschwerender Umstand.
Art. 18 Besitz in nicht geringer Menge
  1. Wer Betäubungsmittel in einer Menge besitzt, die über den Eigenkonsum hinausgeht, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis 20.000 CHF.
  3. Die Weitergabeabsicht kann aus Menge, Verpackung oder Umständen abgeleitet werden.
Art. 19 Handel
  1. Wer Betäubungsmittel unerlaubt handelt, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von sechs bis zwölf Monaten oder Geldstrafe bis 40.000 CHF.
  3. Der Versuch ist strafbar.
Art. 20 Gewerbsmässiger Handel
  1. Gewerbsmässig handelt, wer sich durch wiederholten Handel eine dauerhafte Einnahmequelle verschafft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von zwölf bis vierundzwanzig Monaten.
  3. Zusätzlich kann eine Geldstrafe verhängt werden.
Art. 21 Bandenmässiger Handel
  1. Bandenmässig handelt, wer sich mit mindestens einer weiteren Person zur fortgesetzten Begehung von Betäubungsmitteldelikten zusammenschliesst.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von achtzehn bis dreissig Monaten.
  3. Jeder Beteiligte wird nach diesem Strafrahmen bestraft.
Art. 22 Abgabe an Minderjährige
  1. Wer Betäubungsmittel an Minderjährige abgibt oder ihnen den Konsum ermöglicht, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von zwölf bis vierundzwanzig Monaten.
  3. Der Versuch ist strafbar.
Art. 23 Anbau
  1. Wer betäubungsmittelhaltige Pflanzen anbaut, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Geldstrafe bis 30.000 CHF.
  3. Der Anbau mehrerer Pflanzen gilt als erschwerender Umstand.
Art. 24 Herstellung
  1. Wer Betäubungsmittel herstellt, verarbeitet oder umwandelt, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von zwölf bis vierundzwanzig Monaten.
  3. Bereits vorbereitende Herstellungshandlungen sind strafbar.
Art. 25 Einfuhr und Ausfuhr
  1. Wer Betäubungsmittel unerlaubt einführt, ausführt oder durchführt, wird bestraft.
  2. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von zwölf bis vierundzwanzig Monaten.
  3. Geringe Mengen zum Eigenkonsum bleiben nicht straflos.
Art. 26 Finanzierung und Förderung
  1. Wer Betäubungsmitteldelikte finanziert, unterstützt oder fördert, wird bestraft.
  2. Die Strafe entspricht derjenigen der unterstützten Tat.
Art. 27 Einziehung
  1. Betäubungsmittel sowie Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Tat dienten oder aus ihr hervorgegangen sind, werden eingezogen.
  2. Die Einziehung erfolgt unabhängig von einer Verurteilung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 28 Sicherstellung
  1. Die Polizei ist befugt, Betäubungsmittel und verdächtige Gegenstände sicherzustellen.
  2. Die Sicherstellung dient der Beweissicherung und Gefahrenabwehr.
Art. 29 Massnahmen bei Abhängigkeit
  1. Ist der Täter abhängig von Betäubungsmitteln und steht die Tat im Zusammenhang mit der Abhängigkeit, kann das Gericht eine therapeutische Massnahme anordnen.
  2. Die Massnahme kann anstelle oder neben einer Strafe angeordnet werden.
Art. 30 Mitwirkungspflichten
  1. Personen, die berechtigt mit Betäubungsmitteln umgehen, haben bei Kontrollen mitzuwirken.
  2. Sie haben Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Art. 31 Polizeiliche Befugnisse
  1. Die Polizei ist befugt, Personen, Fahrzeuge und Räumlichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu kontrollieren.
  2. Sie kann Proben entnehmen und Tests durchführen.
Art. 32 Strafschärfung
  1. Die Strafe ist zu erhöhen, wenn
    a. die Tat besonders rücksichtslos begangen wurde,
    b. eine grosse Menge betroffen ist,
    c. mehrere Delikte zusammentreffen,
    d. der Täter vorbestraft ist.
Art. 33 Strafmilderung
  1. Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter
    a. umfassend kooperiert,
    b. zur Aufklärung beiträgt,
    c. freiwillig aufgibt oder
    d. aus geringer Schuld gehandelt hat.
Art. 34 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
  1. Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sinngemäss.
Art. 35 Inkrafttreten
  1. Dieses Betäubungsmittelgesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle entgegenstehenden betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen ausser Kraft.
  3. Dieses Gesetz ist für alle Strafverfolgungsbehörden und Gerichte des Kantons Helvetia verbindlich.