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Polizeigesetz (PolG)

Art. 1 Zweck
  1. Dieses Gesetz regelt Auftrag, Organisation, Befugnisse und Pflichten der Polizei.
  2. Es dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
  3. Es bezweckt den Schutz von Menschen, Tieren, Sachen und Rechtsgütern.
Art. 2 Aufgaben der Polizei
  1. Die Polizei verhindert Gefahren und wehrt Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ab.
  2. Sie verfolgt Straftaten im Rahmen der Strafprozessordnung.
  3. Sie leistet Hilfe in Notlagen.
  4. Sie vollzieht Anordnungen der zuständigen Behörden.
Art. 3 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
  1. Öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie den Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum.
  2. Öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Beachtung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens gilt.
Art. 4 Rechtsstaatliche Grundsätze
  1. Polizeiliches Handeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
  2. Jede Massnahme muss im öffentlichen Interesse liegen.
  3. Massnahmen müssen verhältnismässig sein.
Art. 5 Verhältnismässigkeit
  1. Polizeiliche Massnahmen müssen geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
  2. Von mehreren geeigneten Massnahmen ist die mildeste zu wählen.
  3. Die Intensität der Massnahme richtet sich nach der Gefahrenlage.
Art. 6 Ermessen
  1. Steht der Polizei Ermessen zu, hat sie dieses pflichtgemäss auszuüben.
  2. Willkür ist unzulässig.
Art. 7 Legalitätsprinzip
  1. Die Polizei ist verpflichtet, bei Kenntnis von Straftaten einzuschreiten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Art. 8 Opportunitätsprinzip
  1. Bei geringfügigen Störungen kann die Polizei von Massnahmen absehen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 9 Polizeiliche Anordnungen
  1. Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen erlassen.
  2. Anordnungen sind verbindlich und unverzüglich zu befolgen.
Art. 10 Identitätsfeststellung
  1. Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, wenn
    a. eine Gefahr besteht,
    b. eine Straftat vermutet wird,
    c. die Person Zeuge oder Auskunftsperson ist.
  2. Die Person hat Auskunft über ihre Personalien zu geben und Ausweise vorzuzeigen.
Art. 11 Anhaltung
  1. Die Polizei kann eine Person kurzzeitig anhalten, um ihre Identität festzustellen oder eine Gefahr abzuklären.
  2. Die Anhaltung darf nur so lange dauern, wie es der Zweck erfordert.
Art. 12 Wegweisung und Fernhaltung
  1. Die Polizei kann eine Person von einem Ort wegweisen oder ihr das Betreten eines bestimmten Bereichs untersagen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
  2. Die Massnahme ist zeitlich zu begrenzen.
Art. 13 Gewahrsam
  1. Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
    a. eine unmittelbare Gefahr besteht,
    b. die Person sich oder andere gefährdet,
    c. eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung vorliegt.
  2. Der Gewahrsam ist auf das notwendige Mass zu beschränken.
Art. 14 Dauer des Gewahrsams
  1. Der polizeiliche Gewahrsam darf die Dauer von dreissig Stunden nicht überschreiten.
  2. Eine Verlängerung bedarf einer richterlichen oder staatsanwaltlichen Anordnung.
Art. 15 Durchsuchung von Personen
  1. Die Polizei darf Personen durchsuchen, wenn
    a. eine Gefahr besteht,
    b. Beweismittel vermutet werden,
    c. Waffen oder gefährliche Gegenstände mitgeführt werden könnten.
  2. Die Durchsuchung ist schonend durchzuführen.
Art. 16 Durchsuchung von Sachen
  1. Die Polizei darf Sachen durchsuchen, wenn dies zur Gefahrenabwehr oder Beweissicherung erforderlich ist.
  2. Die Massnahme ist zu dokumentieren.
Art. 17 Betreten von Grundstücken
  1. Die Polizei darf Grundstücke und Räume betreten, wenn
    a. Gefahr im Verzug besteht,
    b. eine Person verfolgt wird,
    c. Hilfe zu leisten ist.
  2. Der Eingriff ist auf das notwendige Mass zu beschränken.
Art. 18 Sicherstellung
  1. Die Polizei kann Sachen sicherstellen, wenn
    a. sie eine Gefahr darstellen,
    b. sie als Beweismittel dienen,
    c. ihre Einziehung droht.
  2. Die betroffene Person ist über die Sicherstellung zu informieren.
Art. 19 Einziehung
  1. Die Einziehung richtet sich nach den einschlägigen Strafgesetzen.
  2. Die Polizei wirkt beim Vollzug mit.
Art. 20 Zwangsmittel
  1. Die Polizei darf Zwang anwenden, wenn rechtmässige Anordnungen nicht befolgt werden.
  2. Zwangsmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn mildere Mittel erfolglos bleiben oder offensichtlich ungeeignet sind.
Art. 21 Unmittelbarer Zwang
  1. Unmittelbarer Zwang ist die Anwendung körperlicher Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen durch die Polizei.
  2. Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn rechtmässige Anordnungen nicht befolgt werden oder eine unmittelbare Gefahr besteht.
  3. Der Einsatz ist auf das unbedingt erforderliche Mass zu beschränken.
Art. 22 Einsatz von Hilfsmitteln
  1. Als Hilfsmittel gelten insbesondere Handfesseln, Reizstoffe, Schlagstock und sonstige zugelassene Einsatzmittel.
  2. Hilfsmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn mildere Mittel nicht ausreichen.
  3. Der Einsatz ist zu dokumentieren.
Art. 23 Einsatz von Schusswaffen
  1. Der Einsatz von Schusswaffen ist nur zulässig, wenn
    a. eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben besteht oder
    b. eine besonders schwere Straftat unmittelbar verhindert werden muss.
  2. Der Schusswaffengebrauch ist ultima ratio.
  3. Warnung und Warnschuss haben zu erfolgen, sofern die Umstände dies zulassen.
Art. 24 Festnahme
  1. Die Polizei darf eine Person festnehmen, wenn
    a. sie auf frischer Tat angetroffen wird,
    b. Fluchtgefahr besteht,
    c. Identität nicht festgestellt werden kann oder
    d. eine Gefahr für andere besteht.
  2. Die festgenommene Person ist unverzüglich über den Grund der Festnahme zu informieren.
Art. 25 Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden
  1. Festgenommene Personen sind unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.
  2. Die weiteren Massnahmen richten sich nach der Strafprozessordnung.
Art. 26 Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
  1. Die Polizei arbeitet eng mit der Staatsanwaltschaft zusammen.
  2. Weisungen der Staatsanwaltschaft sind im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten zu befolgen.
Art. 27 Hilfeleistung
  1. Die Polizei leistet Hilfe bei Unglücksfällen, Katastrophen und Notlagen.
  2. Sie kann hierzu notwendige Massnahmen treffen.
Art. 28 Amtspflichten der Polizei
  1. Polizeibedienstete haben ihre Aufgaben unparteiisch, gewissenhaft und rechtmässig zu erfüllen.
  2. Sie haben die Würde der betroffenen Personen zu achten.
Art. 29 Kennzeichnungspflicht
  1. Polizeibedienstete haben sich im Einsatz als solche zu erkennen zu geben.
  2. Abweichungen sind nur bei verdeckten Einsätzen zulässig.
Art. 30 Dokumentationspflicht
  1. Polizeiliche Massnahmen sind zu dokumentieren.
  2. Die Dokumentation dient der Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit.
Art. 31 Rechte der betroffenen Personen
  1. Betroffene Personen sind über ihre Rechte zu informieren, soweit der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet wird.
  2. Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 32 Beschwerderecht
  1. Gegen polizeiliche Massnahmen kann Beschwerde erhoben werden.
  2. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 33 Datenschutz
  1. Die Polizei darf personenbezogene Daten nur erheben und bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  2. Die Daten sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Art. 34 Amtsgeheimnis
  1. Polizeibedienstete unterliegen dem Amtsgeheimnis.
  2. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
Art. 35 Haftung
  1. Verursacht die Polizei in Ausübung ihrer Tätigkeit widerrechtlich Schaden, haftet der Staat.
  2. Rückgriff auf den handelnden Bediensteten bleibt vorbehalten.
Art. 36 Unterstützung durch Dritte
  1. Die Polizei kann bei Bedarf andere Behörden oder private Dritte beiziehen.
  2. Die Verantwortung bleibt bei der Polizei.
Art. 37 Einsatz ausserhalb des Kantons
  1. Polizeieinsätze ausserhalb des Kantons sind zulässig, wenn gesetzliche Grundlagen oder Vereinbarungen bestehen.
Art. 38 Verhältnis zu anderen Gesetzen
  1. Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, gelten die einschlägigen Spezialgesetze und die Strafprozessordnung.
  2. Spezialgesetze gehen diesem Gesetz vor.
Art. 39 Inkrafttreten
  1. Dieses Polizeigesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle entgegenstehenden polizeirechtlichen Bestimmungen ausser Kraft.
  3. Dieses Gesetz ist für alle Polizeibehörden des Kantons Helvetia verbindlich.