Polizeigesetz (PolG)
Art. 1 Zweck
- Dieses Gesetz regelt Auftrag, Organisation, Befugnisse und Pflichten der Polizei.
- Es dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
- Es bezweckt den Schutz von Menschen, Tieren, Sachen und Rechtsgütern.
Art. 2 Aufgaben der Polizei
- Die Polizei verhindert Gefahren und wehrt Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ab.
- Sie verfolgt Straftaten im Rahmen der Strafprozessordnung.
- Sie leistet Hilfe in Notlagen.
- Sie vollzieht Anordnungen der zuständigen Behörden.
Art. 3 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie den Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum.
- Öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Beachtung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens gilt.
Art. 4 Rechtsstaatliche Grundsätze
- Polizeiliches Handeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
- Jede Massnahme muss im öffentlichen Interesse liegen.
- Massnahmen müssen verhältnismässig sein.
Art. 5 Verhältnismässigkeit
- Polizeiliche Massnahmen müssen geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
- Von mehreren geeigneten Massnahmen ist die mildeste zu wählen.
- Die Intensität der Massnahme richtet sich nach der Gefahrenlage.
Art. 6 Ermessen
- Steht der Polizei Ermessen zu, hat sie dieses pflichtgemäss auszuüben.
- Willkür ist unzulässig.
Art. 7 Legalitätsprinzip
- Die Polizei ist verpflichtet, bei Kenntnis von Straftaten einzuschreiten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Art. 8 Opportunitätsprinzip
- Bei geringfügigen Störungen kann die Polizei von Massnahmen absehen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 9 Polizeiliche Anordnungen
- Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen erlassen.
- Anordnungen sind verbindlich und unverzüglich zu befolgen.
Art. 10 Identitätsfeststellung
- Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, wenn
a. eine Gefahr besteht,
b. eine Straftat vermutet wird,
c. die Person Zeuge oder Auskunftsperson ist. - Die Person hat Auskunft über ihre Personalien zu geben und Ausweise vorzuzeigen.
Art. 11 Anhaltung
- Die Polizei kann eine Person kurzzeitig anhalten, um ihre Identität festzustellen oder eine Gefahr abzuklären.
- Die Anhaltung darf nur so lange dauern, wie es der Zweck erfordert.
Art. 12 Wegweisung und Fernhaltung
- Die Polizei kann eine Person von einem Ort wegweisen oder ihr das Betreten eines bestimmten Bereichs untersagen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
- Die Massnahme ist zeitlich zu begrenzen.
Art. 13 Gewahrsam
- Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
a. eine unmittelbare Gefahr besteht,
b. die Person sich oder andere gefährdet,
c. eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung vorliegt. - Der Gewahrsam ist auf das notwendige Mass zu beschränken.
Art. 14 Dauer des Gewahrsams
- Der polizeiliche Gewahrsam darf die Dauer von dreissig Stunden nicht überschreiten.
- Eine Verlängerung bedarf einer richterlichen oder staatsanwaltlichen Anordnung.
Art. 15 Durchsuchung von Personen
- Die Polizei darf Personen durchsuchen, wenn
a. eine Gefahr besteht,
b. Beweismittel vermutet werden,
c. Waffen oder gefährliche Gegenstände mitgeführt werden könnten. - Die Durchsuchung ist schonend durchzuführen.
Art. 16 Durchsuchung von Sachen
- Die Polizei darf Sachen durchsuchen, wenn dies zur Gefahrenabwehr oder Beweissicherung erforderlich ist.
- Die Massnahme ist zu dokumentieren.
Art. 17 Betreten von Grundstücken
- Die Polizei darf Grundstücke und Räume betreten, wenn
a. Gefahr im Verzug besteht,
b. eine Person verfolgt wird,
c. Hilfe zu leisten ist. - Der Eingriff ist auf das notwendige Mass zu beschränken.
Art. 18 Sicherstellung
- Die Polizei kann Sachen sicherstellen, wenn
a. sie eine Gefahr darstellen,
b. sie als Beweismittel dienen,
c. ihre Einziehung droht. - Die betroffene Person ist über die Sicherstellung zu informieren.
Art. 19 Einziehung
- Die Einziehung richtet sich nach den einschlägigen Strafgesetzen.
- Die Polizei wirkt beim Vollzug mit.
Art. 20 Zwangsmittel
- Die Polizei darf Zwang anwenden, wenn rechtmässige Anordnungen nicht befolgt werden.
- Zwangsmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn mildere Mittel erfolglos bleiben oder offensichtlich ungeeignet sind.
Art. 21 Unmittelbarer Zwang
- Unmittelbarer Zwang ist die Anwendung körperlicher Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen durch die Polizei.
- Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn rechtmässige Anordnungen nicht befolgt werden oder eine unmittelbare Gefahr besteht.
- Der Einsatz ist auf das unbedingt erforderliche Mass zu beschränken.
Art. 22 Einsatz von Hilfsmitteln
- Als Hilfsmittel gelten insbesondere Handfesseln, Reizstoffe, Schlagstock und sonstige zugelassene Einsatzmittel.
- Hilfsmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn mildere Mittel nicht ausreichen.
- Der Einsatz ist zu dokumentieren.
Art. 23 Einsatz von Schusswaffen
- Der Einsatz von Schusswaffen ist nur zulässig, wenn
a. eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben besteht oder
b. eine besonders schwere Straftat unmittelbar verhindert werden muss. - Der Schusswaffengebrauch ist ultima ratio.
- Warnung und Warnschuss haben zu erfolgen, sofern die Umstände dies zulassen.
Art. 24 Festnahme
- Die Polizei darf eine Person festnehmen, wenn
a. sie auf frischer Tat angetroffen wird,
b. Fluchtgefahr besteht,
c. Identität nicht festgestellt werden kann oder
d. eine Gefahr für andere besteht. - Die festgenommene Person ist unverzüglich über den Grund der Festnahme zu informieren.
Art. 25 Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden
- Festgenommene Personen sind unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.
- Die weiteren Massnahmen richten sich nach der Strafprozessordnung.
Art. 26 Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
- Die Polizei arbeitet eng mit der Staatsanwaltschaft zusammen.
- Weisungen der Staatsanwaltschaft sind im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten zu befolgen.
Art. 27 Hilfeleistung
- Die Polizei leistet Hilfe bei Unglücksfällen, Katastrophen und Notlagen.
- Sie kann hierzu notwendige Massnahmen treffen.
Art. 28 Amtspflichten der Polizei
- Polizeibedienstete haben ihre Aufgaben unparteiisch, gewissenhaft und rechtmässig zu erfüllen.
- Sie haben die Würde der betroffenen Personen zu achten.
Art. 29 Kennzeichnungspflicht
- Polizeibedienstete haben sich im Einsatz als solche zu erkennen zu geben.
- Abweichungen sind nur bei verdeckten Einsätzen zulässig.
Art. 30 Dokumentationspflicht
- Polizeiliche Massnahmen sind zu dokumentieren.
- Die Dokumentation dient der Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit.
Art. 31 Rechte der betroffenen Personen
- Betroffene Personen sind über ihre Rechte zu informieren, soweit der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet wird.
- Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 32 Beschwerderecht
- Gegen polizeiliche Massnahmen kann Beschwerde erhoben werden.
- Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 33 Datenschutz
- Die Polizei darf personenbezogene Daten nur erheben und bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
- Die Daten sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Art. 34 Amtsgeheimnis
- Polizeibedienstete unterliegen dem Amtsgeheimnis.
- Die Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
Art. 35 Haftung
- Verursacht die Polizei in Ausübung ihrer Tätigkeit widerrechtlich Schaden, haftet der Staat.
- Rückgriff auf den handelnden Bediensteten bleibt vorbehalten.
Art. 36 Unterstützung durch Dritte
- Die Polizei kann bei Bedarf andere Behörden oder private Dritte beiziehen.
- Die Verantwortung bleibt bei der Polizei.
Art. 37 Einsatz ausserhalb des Kantons
- Polizeieinsätze ausserhalb des Kantons sind zulässig, wenn gesetzliche Grundlagen oder Vereinbarungen bestehen.
Art. 38 Verhältnis zu anderen Gesetzen
- Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, gelten die einschlägigen Spezialgesetze und die Strafprozessordnung.
- Spezialgesetze gehen diesem Gesetz vor.
Art. 39 Inkrafttreten
- Dieses Polizeigesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle entgegenstehenden polizeirechtlichen Bestimmungen ausser Kraft.
- Dieses Gesetz ist für alle Polizeibehörden des Kantons Helvetia verbindlich.
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