Strafvollzugsgesetz (StVG)
Art. 1 Zweck
- Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen.
- Der Strafvollzug dient der Durchsetzung des rechtskräftigen Urteils sowie der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung.
- Der Vollzug soll die Wiedereingliederung der verurteilten Person fördern.
Art. 2 Geltungsbereich
- Dieses Gesetz gilt für alle Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme vollzogen wird.
- Es gilt für alle Vollzugseinrichtungen des Kantons Helvetia.
Art. 3 Grundsätze des Strafvollzugs
- Der Strafvollzug erfolgt unter Achtung der Menschenwürde.
- Freiheitsentzug darf nur so weit gehen, wie es der Zweck des Vollzugs erfordert.
- Der Vollzug ist sicher, geordnet und verhältnismässig auszugestalten.
Art. 4 Rechtsstellung der inhaftierten Person
- Inhaftierte Personen behalten alle Rechte, die ihnen nicht durch das Urteil oder den Vollzug entzogen sind.
- Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Art. 5 Gleichbehandlung
- Inhaftierte Personen sind gleich zu behandeln.
- Ungleichbehandlungen sind nur zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen.
Art. 6 Trennung der Inhaftierten
- Untersuchungsgefangene und Strafgefangene sind getrennt unterzubringen.
- Ersttäter sollen nach Möglichkeit von rückfälligen Tätern getrennt werden.
- Minderjährige dürfen nicht mit erwachsenen Strafgefangenen untergebracht werden.
Art. 7 Vollzugsarten
- Freiheitsstrafen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug vollzogen.
- Die Wahl der Vollzugsart richtet sich nach Gefährlichkeit, Fluchtgefahr und Verhalten der verurteilten Person.
Art. 8 Geschlossener Vollzug
- Der geschlossene Vollzug dient der Sicherung gefährlicher oder fluchtgefährdeter Personen.
- Bewegungsfreiheit ist stark eingeschränkt.
- Besondere Sicherheitsmassnahmen sind zulässig.
Art. 9 Offener Vollzug
- Der offene Vollzug dient der schrittweisen Wiedereingliederung.
- Er setzt ein geringes Sicherheitsrisiko voraus.
- Lockerungen sind möglich.
Art. 10 Beginn des Strafvollzugs
- Der Strafvollzug beginnt mit dem tatsächlichen Freiheitsentzug.
- Die Dauer richtet sich nach dem rechtskräftigen Urteil.
Art. 11 Anrechnung von Haft
- Bereits erstandene Haft wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
- Die Anrechnung erfolgt in Monaten.
Art. 12 Unterbringung
- Inhaftierte Personen sind in geeigneten Räumlichkeiten unterzubringen.
- Die Unterbringung hat menschenwürdig zu erfolgen.
Art. 13 Kleidung und persönliche Gegenstände
- Inhaftierte Personen können Anstaltskleidung tragen.
- Persönliche Gegenstände können zugelassen oder beschränkt werden.
Art. 14 Verpflegung
- Inhaftierte Personen erhalten ausreichende und angemessene Verpflegung.
- Religiöse und gesundheitliche Bedürfnisse sind soweit möglich zu berücksichtigen.
Art. 15 Arbeitspflicht
- Inhaftierte Personen können zur Arbeit verpflichtet werden.
- Die Arbeit dient der Strukturierung und Resozialisierung.
Art. 16 Entlöhnung
- Für geleistete Arbeit kann eine angemessene Entlöhnung gewährt werden.
- Ein Teil der Entlöhnung kann für Schadenersatz oder Kosten verwendet werden.
Art. 17 Freizeit und Beschäftigung
- Inhaftierten ist angemessene Freizeit zu gewähren.
- Bildungs- und Beschäftigungsangebote sollen bereitgestellt werden.
Art. 18 Kontakt zur Aussenwelt
- Inhaftierte Personen haben Anspruch auf Kontakt mit der Aussenwelt.
- Besuche, Schriftverkehr und Telefonate können geregelt oder eingeschränkt werden.
Art. 19 Gesundheitsversorgung
- Inhaftierte Personen haben Anspruch auf medizinische Versorgung.
- Notwendige Behandlungen sind sicherzustellen.
Art. 20 Ordnung und Disziplin
- In Vollzugseinrichtungen ist Ordnung und Disziplin einzuhalten.
- Die Anstaltsordnung ist verbindlich
Art. 21 Disziplinarverstösse
- Inhaftierte Personen begehen einen Disziplinarverstoss, wenn sie gegen die Anstaltsordnung oder rechtmässige Anordnungen verstossen.
- Disziplinarverstösse sind insbesondere
a. Gewalt oder Drohung gegen Personen,
b. Sachbeschädigung,
c. Besitz verbotener Gegenstände,
d. Fluchtversuch oder Fluchtvorbereitung,
e. beharrliche Arbeitsverweigerung.
Art. 22 Disziplinarmassnahmen
- Bei Disziplinarverstössen können Massnahmen verhängt werden.
- Disziplinarmassnahmen sind insbesondere
a. Verwarnung,
b. Einschränkung von Freizeit oder Kontakten,
c. Ausschluss von Vergünstigungen,
d. Arrest bis zu sieben Tagen. - Disziplinarmassnahmen müssen verhältnismässig sein.
Art. 23 Verfahren bei Disziplinarmassnahmen
- Vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist die betroffene Person anzuhören.
- Die Massnahme ist schriftlich zu begründen.
- Die Anordnung ist zu dokumentieren.
Art. 24 Sicherungsmassnahmen
- Sicherungsmassnahmen können angeordnet werden, wenn eine erhebliche Gefahr für Personen oder die Anstalt besteht.
- Sicherungsmassnahmen sind insbesondere
a. besondere Überwachung,
b. Absonderung,
c. Entzug gefährlicher Gegenstände. - Die Massnahmen sind zeitlich zu begrenzen und regelmässig zu überprüfen.
Art. 25 Zwangsmassnahmen im Vollzug
- Zwangsmassnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn mildere Mittel nicht ausreichen.
- Es gelten die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Menschlichkeit.
- Jede Anwendung ist zu dokumentieren.
Art. 26 Vollzugslockerungen
- Vollzugslockerungen dienen der Vorbereitung auf die Entlassung.
- Lockerungen können gewährt werden, wenn
a. kein erhebliches Flucht- oder Rückfallrisiko besteht und
b. das Verhalten im Vollzug dies rechtfertigt.
Art. 27 Ausgang
- Inhaftierten Personen kann Ausgang gewährt werden.
- Ausgang ist zeitlich begrenzt und mit Auflagen zu versehen.
- Bei Missbrauch wird der Ausgang widerrufen.
Art. 28 Urlaub
- Urlaub kann aus wichtigen persönlichen Gründen gewährt werden.
- Die Dauer ist auf das notwendige Mass zu beschränken.
- Urlaub kann mit Auflagen verbunden werden.
Art. 29 Bewährung im Vollzug
- Inhaftierte Personen können schrittweise auf eine bedingte Entlassung vorbereitet werden.
- Bewährungsauflagen sind verbindlich.
Art. 30 Bedingte Entlassung
- Eine bedingte Entlassung kann gewährt werden, wenn
a. ein wesentlicher Teil der Freiheitsstrafe verbüsst ist und
b. keine erhebliche Rückfallgefahr besteht. - Die Entlassung erfolgt unter Auflagen.
Art. 31 Entlassung
- Nach vollständigem Vollzug der Freiheitsstrafe ist die inhaftierte Person zu entlassen.
- Die Entlassung ist vorzubereiten.
Art. 32 Nachbetreuung
- Nach der Entlassung kann eine Nachbetreuung angeordnet werden.
- Sie dient der Stabilisierung und Wiedereingliederung.
Art. 33 Aufsicht
- Vollzugseinrichtungen unterstehen der staatlichen Aufsicht.
- Die Aufsicht stellt die Rechtmässigkeit des Vollzugs sicher.
Art. 34 Rechte der inhaftierten Person
- Inhaftierte Personen haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
- Sie können Beschwerden gegen Vollzugsmassnahmen erheben.
Art. 35 Beschwerde
- Gegen Anordnungen im Vollzug kann Beschwerde erhoben werden.
- Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen.
Art. 36 Datenschutz
- Personendaten von inhaftierten Personen sind zu schützen.
- Daten dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben bearbeitet werden.
Art. 37 Haftung
- Verursacht der Vollzug widerrechtlich Schaden, haftet der Staat.
- Rückgriff auf verantwortliche Personen bleibt vorbehalten.
Art. 38 Zusammenarbeit mit Behörden
- Vollzugsbehörden arbeiten mit Gerichten, Staatsanwaltschaften und sozialen Diensten zusammen.
Art. 39 Verhältnis zu anderen Gesetzen
- Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, gelten das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung sinngemäss.
- Spezialgesetze gehen vor.
Art. 40 Inkrafttreten
- Dieses Strafvollzugsgesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle entgegenstehenden vollzugsrechtlichen Bestimmungen ausser Kraft.
- Dieses Gesetz ist für alle Vollzugsbehörden des Kantons Helvetia verbindlich.
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