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Strafvollzugsgesetz (StVG)

Art. 1 Zweck
  1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen.
  2. Der Strafvollzug dient der Durchsetzung des rechtskräftigen Urteils sowie der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung.
  3. Der Vollzug soll die Wiedereingliederung der verurteilten Person fördern.
Art. 2 Geltungsbereich
  1. Dieses Gesetz gilt für alle Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme vollzogen wird.
  2. Es gilt für alle Vollzugseinrichtungen des Kantons Helvetia.
Art. 3 Grundsätze des Strafvollzugs
  1. Der Strafvollzug erfolgt unter Achtung der Menschenwürde.
  2. Freiheitsentzug darf nur so weit gehen, wie es der Zweck des Vollzugs erfordert.
  3. Der Vollzug ist sicher, geordnet und verhältnismässig auszugestalten.
Art. 4 Rechtsstellung der inhaftierten Person
  1. Inhaftierte Personen behalten alle Rechte, die ihnen nicht durch das Urteil oder den Vollzug entzogen sind.
  2. Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Art. 5 Gleichbehandlung
  1. Inhaftierte Personen sind gleich zu behandeln.
  2. Ungleichbehandlungen sind nur zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen.
Art. 6 Trennung der Inhaftierten
  1. Untersuchungsgefangene und Strafgefangene sind getrennt unterzubringen.
  2. Ersttäter sollen nach Möglichkeit von rückfälligen Tätern getrennt werden.
  3. Minderjährige dürfen nicht mit erwachsenen Strafgefangenen untergebracht werden.
Art. 7 Vollzugsarten
  1. Freiheitsstrafen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug vollzogen.
  2. Die Wahl der Vollzugsart richtet sich nach Gefährlichkeit, Fluchtgefahr und Verhalten der verurteilten Person.
Art. 8 Geschlossener Vollzug
  1. Der geschlossene Vollzug dient der Sicherung gefährlicher oder fluchtgefährdeter Personen.
  2. Bewegungsfreiheit ist stark eingeschränkt.
  3. Besondere Sicherheitsmassnahmen sind zulässig.
Art. 9 Offener Vollzug
  1. Der offene Vollzug dient der schrittweisen Wiedereingliederung.
  2. Er setzt ein geringes Sicherheitsrisiko voraus.
  3. Lockerungen sind möglich.
Art. 10 Beginn des Strafvollzugs
  1. Der Strafvollzug beginnt mit dem tatsächlichen Freiheitsentzug.
  2. Die Dauer richtet sich nach dem rechtskräftigen Urteil.
Art. 11 Anrechnung von Haft
  1. Bereits erstandene Haft wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
  2. Die Anrechnung erfolgt in Monaten.
Art. 12 Unterbringung
  1. Inhaftierte Personen sind in geeigneten Räumlichkeiten unterzubringen.
  2. Die Unterbringung hat menschenwürdig zu erfolgen.
Art. 13 Kleidung und persönliche Gegenstände
  1. Inhaftierte Personen können Anstaltskleidung tragen.
  2. Persönliche Gegenstände können zugelassen oder beschränkt werden.
Art. 14 Verpflegung
  1. Inhaftierte Personen erhalten ausreichende und angemessene Verpflegung.
  2. Religiöse und gesundheitliche Bedürfnisse sind soweit möglich zu berücksichtigen.
Art. 15 Arbeitspflicht
  1. Inhaftierte Personen können zur Arbeit verpflichtet werden.
  2. Die Arbeit dient der Strukturierung und Resozialisierung.
Art. 16 Entlöhnung
  1. Für geleistete Arbeit kann eine angemessene Entlöhnung gewährt werden.
  2. Ein Teil der Entlöhnung kann für Schadenersatz oder Kosten verwendet werden.
Art. 17 Freizeit und Beschäftigung
  1. Inhaftierten ist angemessene Freizeit zu gewähren.
  2. Bildungs- und Beschäftigungsangebote sollen bereitgestellt werden.
Art. 18 Kontakt zur Aussenwelt
  1. Inhaftierte Personen haben Anspruch auf Kontakt mit der Aussenwelt.
  2. Besuche, Schriftverkehr und Telefonate können geregelt oder eingeschränkt werden.
Art. 19 Gesundheitsversorgung
  1. Inhaftierte Personen haben Anspruch auf medizinische Versorgung.
  2. Notwendige Behandlungen sind sicherzustellen.
Art. 20 Ordnung und Disziplin
  1. In Vollzugseinrichtungen ist Ordnung und Disziplin einzuhalten.
  2. Die Anstaltsordnung ist verbindlich
Art. 21 Disziplinarverstösse
  1. Inhaftierte Personen begehen einen Disziplinarverstoss, wenn sie gegen die Anstaltsordnung oder rechtmässige Anordnungen verstossen.
  2. Disziplinarverstösse sind insbesondere
    a. Gewalt oder Drohung gegen Personen,
    b. Sachbeschädigung,
    c. Besitz verbotener Gegenstände,
    d. Fluchtversuch oder Fluchtvorbereitung,
    e. beharrliche Arbeitsverweigerung.
Art. 22 Disziplinarmassnahmen
  1. Bei Disziplinarverstössen können Massnahmen verhängt werden.
  2. Disziplinarmassnahmen sind insbesondere
    a. Verwarnung,
    b. Einschränkung von Freizeit oder Kontakten,
    c. Ausschluss von Vergünstigungen,
    d. Arrest bis zu sieben Tagen.
  3. Disziplinarmassnahmen müssen verhältnismässig sein.
Art. 23 Verfahren bei Disziplinarmassnahmen
  1. Vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist die betroffene Person anzuhören.
  2. Die Massnahme ist schriftlich zu begründen.
  3. Die Anordnung ist zu dokumentieren.
Art. 24 Sicherungsmassnahmen
  1. Sicherungsmassnahmen können angeordnet werden, wenn eine erhebliche Gefahr für Personen oder die Anstalt besteht.
  2. Sicherungsmassnahmen sind insbesondere
    a. besondere Überwachung,
    b. Absonderung,
    c. Entzug gefährlicher Gegenstände.
  3. Die Massnahmen sind zeitlich zu begrenzen und regelmässig zu überprüfen.
Art. 25 Zwangsmassnahmen im Vollzug
  1. Zwangsmassnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn mildere Mittel nicht ausreichen.
  2. Es gelten die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Menschlichkeit.
  3. Jede Anwendung ist zu dokumentieren.
Art. 26 Vollzugslockerungen
  1. Vollzugslockerungen dienen der Vorbereitung auf die Entlassung.
  2. Lockerungen können gewährt werden, wenn
    a. kein erhebliches Flucht- oder Rückfallrisiko besteht und
    b. das Verhalten im Vollzug dies rechtfertigt.
Art. 27 Ausgang
  1. Inhaftierten Personen kann Ausgang gewährt werden.
  2. Ausgang ist zeitlich begrenzt und mit Auflagen zu versehen.
  3. Bei Missbrauch wird der Ausgang widerrufen.
Art. 28 Urlaub
  1. Urlaub kann aus wichtigen persönlichen Gründen gewährt werden.
  2. Die Dauer ist auf das notwendige Mass zu beschränken.
  3. Urlaub kann mit Auflagen verbunden werden.
Art. 29 Bewährung im Vollzug
  1. Inhaftierte Personen können schrittweise auf eine bedingte Entlassung vorbereitet werden.
  2. Bewährungsauflagen sind verbindlich.
Art. 30 Bedingte Entlassung
  1. Eine bedingte Entlassung kann gewährt werden, wenn
    a. ein wesentlicher Teil der Freiheitsstrafe verbüsst ist und
    b. keine erhebliche Rückfallgefahr besteht.
  2. Die Entlassung erfolgt unter Auflagen.
Art. 31 Entlassung
  1. Nach vollständigem Vollzug der Freiheitsstrafe ist die inhaftierte Person zu entlassen.
  2. Die Entlassung ist vorzubereiten.

Art. 32 Nachbetreuung

  1. Nach der Entlassung kann eine Nachbetreuung angeordnet werden.
  2. Sie dient der Stabilisierung und Wiedereingliederung.
Art. 33 Aufsicht
  1. Vollzugseinrichtungen unterstehen der staatlichen Aufsicht.
  2. Die Aufsicht stellt die Rechtmässigkeit des Vollzugs sicher.
Art. 34 Rechte der inhaftierten Person
  1. Inhaftierte Personen haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  2. Sie können Beschwerden gegen Vollzugsmassnahmen erheben.
Art. 35 Beschwerde
  1. Gegen Anordnungen im Vollzug kann Beschwerde erhoben werden.
  2. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen.
Art. 36 Datenschutz
  1. Personendaten von inhaftierten Personen sind zu schützen.
  2. Daten dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben bearbeitet werden.
Art. 37 Haftung
  1. Verursacht der Vollzug widerrechtlich Schaden, haftet der Staat.
  2. Rückgriff auf verantwortliche Personen bleibt vorbehalten.
Art. 38 Zusammenarbeit mit Behörden
  1. Vollzugsbehörden arbeiten mit Gerichten, Staatsanwaltschaften und sozialen Diensten zusammen.
Art. 39 Verhältnis zu anderen Gesetzen
  1. Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, gelten das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung sinngemäss.
  2. Spezialgesetze gehen vor.
Art. 40 Inkrafttreten
  1. Dieses Strafvollzugsgesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle entgegenstehenden vollzugsrechtlichen Bestimmungen ausser Kraft.
  3. Dieses Gesetz ist für alle Vollzugsbehörden des Kantons Helvetia verbindlich.